Leichte SpracheGebärdensprache

Satzung

Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V.

§ 1

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Organisationen und Arbeitsgemeinschaften, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind und deren Wirken sich auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt, sowie von Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung oder ent­sprechenden Zusammenschlüssen auf Landesebene.

Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V.“ Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der kulturellen Kinder- und Jugendbildung und die Weiterentwicklung der Kulturellen Bildung in den Bereichen Erziehung, Bildung, Kunst und Wissenschaft. Die Satzungszwecke werden insbesondere ver­wirklicht durch

  1. gegenseitige Informationen und Erfahrungsaustausch (Zentrale Arbeitstagungen, Fach­arbeitskreise, Mitgliederinformationsdienste, Arbeitshilfen)
  2. Fachliche Fort- und Weiterbildungsangebote für in der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehung und Bildung tätige Personen
  3. Modellprojekte, bundeszentrale Maßnahmen, internationale Jugendaus-tausch- und Fach­begegnungen, wissenschaftliche Praxisforschungsvorhaben
  4. Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und zuständigen Behör­den (Erarbeitung von Stellungnahmen und Positionspapieren, Mitarbeit in bundeszentralen jugend-, bildungs- und kulturpolitischen Gremien, Politikberatung, Maßnahmen der Öffent­lichkeitsarbeit)
  5. gemeinsame Maßnahmen mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, wobei auch Mittel weitergeleitet werden können.

Als Dachorganisation nimmt der Verein ausschließlich allgemeine, aus der Tätigkeit und Aufgaben­stellung der Mitgliederkörperschaften erwachsene Interessen wahr. Mitglieder­körperschaften, die nicht steuerbegünstigt sind, dürfen nicht mit Rat und Tat gefördert werden.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6

Ordentliche Mitglieder können werden: Organisationen und Arbeitsgemeinschaften, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung auf Bundesebene tätig sind und Landesvereinigungen kulturelle Jugendbildung (LKJs) oder vergleichbare Zusammenschlüsse auf Länderebene.

Außerordentliche Mitglieder können werden:

  1. Zusammenschlüsse, in denen Mitglieder der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugend­bildung bereits vertreten sind und die im Sinne des § 1, Abs. 1 tätig sind,
  2. Organisationen und Institutionen, mit denen eine engere Zusammenarbeit erwünscht ist.

Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Die Mitglieder­versammlung entscheidet über die Aufnahme. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme be­steht nicht. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags sowie zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch Entsendung eine/r ständigen Vertreters/in.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Auflösung der Mitgliedsorganisation.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der §§ 2 und 6 nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist end­gültig. Dabei bleibt der Rechtsweg unberührt. Der Ausschluss ist in schriftlicher Form dem Vorstand der Mitgliedsorganisation mitzuteilen.

§ 8

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Weitere Mitglieder­versammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht bereits als Vertreter/innen einer Organisation stimmberechtigt sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheime Stimmabgabe erfolgen.

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Wahlordnung.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen
  3. Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
  4. Genehmigung des Tätigkeits- u. Geschäftsberichtes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
  7. Beschluss über Mitgliedsbeiträge
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen
  9. Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  10. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  11. Einrichtung, Änderung und Auflösung von Fachausschüssen sowie von Konferenzen

§ 11

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende ernennen. Ehrenvorsitzende können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 12

Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzer*innen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein*e Beisitzer*in vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt eine Nachwahl nur dann, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 13

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der*dem Vorsitzenden und den beiden stell­vertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 14

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine*n Geschäftsführer*in bestellen.

§ 15

Die*Der Geschäftsführer*in ist besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB. Ihr*Ihm obliegt die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte im Rahmen der Beschlüsse von Mitglieder­versammlung und Vorstand. Sie*Er leitet die Geschäftsstelle und ist zur selbständigen Ein­stellung und Entlassung von Arbeitnehmer*innen berechtigt.

§ 16

Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich nieder­zulegen und von dem versammlungsleitenden Vorstandsmitglied und der*dem Geschäfts­führer*in zu unterzeichnen.

§ 17

Zur Unterstützung der verbandlichen Arbeit werden Fachausschüsse und Konferenzen eingerichtet.

Fachausschüsse sind offen für alle Mitglieder, werden zur Behandlung fachpolitischer oder fachpädagogischer Fragen eingerichtet und haben die Befugnis, sich öffentlich zu posi­tionieren. In Fachausschüssen ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

Konferenzen werden zur Behandlung von Fragen eingerichtet, die nur einen Teil der Vereins­mitglieder betreffen. Die Mitgliederversammlung legt die Aufgaben, den Mitgliederkreis und die Stimmberechtigung fest. Nicht-Vereinsmitglieder können zugelassen werden. Die Entschei­dungs­befugnisse von Vorstand und Mitgliederversammlung bleiben unberührt.  

Die in der Kooperativen KJP-Zentralstelle Kulturelle Kinder- und Jugendbildung zusammen­wirkenden Mitglieder gelten als eine Konferenz der BKJ zur Behandlung aller mit dieser Zentral­stelle verbundenen Fragen. Abweichend von anderen Konferenzen entscheidet diese in den sie betreffenden Fragen unabhängig von Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 18

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitglieder­versammlung entschieden werden. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

Stand: Dezember 2019

Diese Seite teilen:

 

Gefördert vom

Zur Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) ist der Dachverband für Kulturelle Bildung in Deutschland.