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Freiwilligkeit und Recht und Freiheit! Wieso die Kür der Pflicht vorzuziehen ist
Fachbeitrag

Freiwilligkeit und Recht und Freiheit! Wieso die Kür der Pflicht vorzuziehen ist

veröffentlicht:
Thema
Engagement
Schlagworte
Engagement • Freiwilligkeit
BKJ | Andi Weiland

Wieso es gute Gründe gibt, am Begriff der Freiwilligkeit auch in Zeiten von Pflichtdienstdebatten unbedingt festzuhalten. Wie wir damit unsere Demokratie viel nachhaltiger schützen, und wieso wir das Potenzial von Freiwilligendiensten für mehr Generationengerechtigkeit nutzen sollten.

Jens Maedler leitet den Geschäftsbereich Freiwilliges Engagement und Ehrenamt bei der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ). Hauptbestandteil des Arbeitsfeldes ist das Programm Freiwilligendienste Kultur und Bildung, das in diesem Jahr bereits 25 Jahre besteht.

Freiwilligkeit ist ein Grundsatz der Kulturellen Bildung und ihrer kulturpädagogischen Praxis. Das Prinzip der Freiwilligkeit ist der entscheidende Antrieb für Motivation und Verantwortungsübernahme des Individuums, sie ist eine Bedingung für die Auseinandersetzung mit sich selbst, der unmittelbaren Lebenswelt und der Gesellschaft. In modernen Gesellschaften können Menschen ihr Leben nur gemeinschaftlich bewältigen. „Gemeinschaft“ bedeutet hierbei beides: Sie ist zum einen die Bedingung für die Möglichkeit individuellen Lebens, sie bedeutet aber andererseits auch, dass Regeln des Zusammenlebens beachtet werden müssen (vgl. Fuchs 2023).

Eine für die Kulturelle Bildung normative Regel ist, wie beschrieben, Freiwilligkeit. Dieser Begriff setzt sich zusammen aus Ableitungen der Begriffe Freiheit und Wille. Besonders den Begriff der Freiheit lohnt es sich im Zusammenhang des Grundsatzes der Freiwilligkeit, welcher auch für die Freiwilligendienste Kultur und Bildung als Zugangsprinzip konstitutiv ist (vgl. BKJ 2024), in seiner rechtlichen Dimension näher zu betrachten.

Freiheit ist ein bestimmender Grundwert demokratischer Gesellschaften. Eindrucksvoll kommt dies beispielsweise im Grundgesetz zum Ausdruck. Die persönlichen Freiheitsrechte auf Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Artikel 2 Grundgesetz stehen in unmittelbarer Bezugnahme zu den unveräußerlichen Menschenrechten. Weitere Freiheitsrechte, etwa auf Meinungsfreiheit, Gewissensfreiheit, die freie Berufswahl oder Freizügigkeit sind dem nachgeordnet. Die Freiheit des Individuums ist in den Rechtsvorstellungen unseres Landes von herausragender Bedeutung.

Die Bezugnahme auf das Grundgesetz ist in der Auseinandersetzung um Freiwilligkeit und Pflicht von Bedeutung, da schnell offenbar wird, dass es um Bewertungsmaßstäbe geht, die in Bezug und Abgrenzung zueinanderstehen. Denn das Recht hat einen Doppelcharakter: der Ermöglichung einer Lebensgestaltung in Freiheit und gleichzeitig ihrer Begrenzung. Dies drückt sich auch in üblichen Funktionsbeschreibungen des Rechts aus (vgl. Fuchs 2023). Das Recht auf freie Entfaltung endet in Artikel 2 Grundgesetz dort, wo die Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das – im Grundgesetz sogenannte – „Sittengesetz“ verstoßen wird, und auch auf die Freiheit der Person kann auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. So sprechen wir von einer grundlegenden sozialen Ordnungsaufgabe, und dies in allen Bereichen der Gesellschaft. Die zentrale Aufgabe kann darin gesehen werden, ein friedliches Zusammenleben zu sichern und die gesellschaftliche Ordnung aufrechtzuerhalten (vgl. ebd.).

Während die Freiheit rechtlich für sich steht, korrespondiert der Wille in zivilen Gesellschaften mit der Freiheit, findet seinen Ausdruck im Kontext dieser Erörterung als Willens- und Entscheidungsfreiheit. Das bedeutet, dass eine Person dann frei handelt, wenn sie eine Handlung will und auch anders handeln könnte, wenn sie anders handeln wollte (vgl. Hobbes 1997 [1651]). An dieser Stelle muss uns genügen, dass durch Willensentscheidung ein Vorsatz bewusst gefasst wird und eine Handlung in bewusster Verantwortung umgesetzt wird bzw. werden soll.  

Die Freiheit des Einzelnen und die Willensfreiheit der Entscheidung bilden individuell die rechtliche Grundlage der Freiwilligkeit, ob im freiwilligen Wehrdienst der Bundeswehr oder im Rahmen der Freiwilligendienste in der Zivilgesellschaft. Freiwilligkeit ist hier ein Zugangsprinzip. Junge Menschen, um die soll es hier gehen, treffen bewusst die freie Entscheidung, sich zu engagieren. Hierfür akzeptieren sie den verbindlichen Dienstcharakter, welcher den rechtlichen Rahmen des zeitintensiven und entlohnungsextensiven Engagements darstellt.

Der zivilgesellschaftliche Freiwilligendienst, singulär von seinem juristischen Wesen her betrachtet, hat in erster Linie zivilrechtlichen Charakter im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Arbeitsrechtliche Bestimmungen werden adaptiert, da das Gros der Freiwilligentätigkeit in betrieblichen Einrichtungen vonstattengeht. Ein Sanktionsinstrumentarium hat der Dienst nicht aufzuweisen.      

Die Verortung der Freiwilligendienste Kultur und Bildung

Aktuell interessieren sich im Durchschnitt vier junge Menschen für einen vorhandenen Platz in den Freiwilligendiensten Kultur und Bildung. Die Bereitschaft für ein freiwilliges Engagement nach der Schule ist also ausgesprochen hoch.

Unsere Freiwilligendienste sind Ausdruck einer lebendigen, pulsierenden Zivilgesellschaft. Der Schlüssel für den Erfolg der Freiwilligendienste Kultur und Bildung liegt

  • in der Motivation der Freiwilligen,
  • in der Bereitschaft der Einsatzstellen zur Aufnahme und Anleitung ebenso wie zur Anerkennung des Engagements junger Menschen, sowie zur ernsthaften Auseinandersetzung mit ihnen,
  • in der fachkundigen Umsetzung durch die Träger, die die professionelle Begleitung von Freiwilligen und Einsatzstellen in diesem Bildungs- und Orientierungsjahr sicherstellen.

Alle Akteure zeichnet aus, dass ihr Engagement freiwillig, wirkungsvoll, sinnstiftend und nachhaltig ist. Daraus leitet sich ein hoher Stellenwert für den gesellschaftlichen Zusammenhalt ab (vgl. BKJ 2025a).

(K)eine Ungerechtigkeit – (K)eine Pflicht

Nun nimmt Gestalt an, dass mit der Wiedereinführung einer (Bedarfs-) Wehrpflicht auch ein ziviler Pflichtdienst, vorerst beschränkt auf eine kleine Zahl „gesunder“, junger Männer deutscher Staatsangehörigkeit Realität werden könnte.

Der rechtliche Bezugsrahmen hierfür findet sich bereits im Grundgesetz, und auch hier in beiden Fällen in den Grundrechten, nämlich in Artikel 12a (militärische und zivile Dienstpflichten) und in Artikel 4, Satz 3 (Gewissensfreiheit): „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Ein Nebeneinander von Zivil- und Freiwilligendienst war bereits bis 2011 in Deutschland gegeben. Bei einer Wiedereinführung entscheidet letztendlich der Gesetzgeber, welche Einsatzbereiche strukturell für einen Pflichtdienst infrage kommen, während die Einrichtungen ihrerseits im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit für sich klären, welche Dienstform ihren Anforderungen, Unterstützungsbedarfen und Umsetzungsinteressen am ehesten entspricht.

Vernachlässigt wird an dieser Stelle bewusst die in den Freiwilligendiensten entwickelte immense Qualität eines Bildungs- und Orientierungsjahres. Diese müsste für die professionelle Begleitung eines Pflichtdienstes anders definiert werden, weil dem Dienst andere, nicht verrückbare Parameter zugrunde liegen werden. Wahrscheinlich ist es für zivilgesellschaftliche Akteure deshalb grundsätzlich einfacher, den Zivildienst aufgrund seines Charakters als einen staatlichen Pflichtdienst mitsamt eines Sanktionsinstrumentariums eigenständig und damit getrennt von den zivilgesellschaftlich verantworteten Freiwilligendiensten zu betrachten, sobald, voraussichtlich im Laufe des Jahres 2027, die Rahmenbedingungen und Eckdaten vorliegen.        

Das Für und Wider einer Wehrpflicht außer-acht-lassend, stellen sich aus gesellschaftlicher Sicht noch hinreichend Fragen, die mit den unterschiedlichen Zugängen, Anerkennungen und Entlohnungen korrespondieren, etwa: Wird sich der Sold eines verpflichteten Zivildienstleistenden doch am Wehrsold von 2.600 Euro orientieren, während etwa junge Frauen in einem Freiwilligendienst ungleich weniger monetäre Anerkennung erfahren? In den Freiwilligendiensten Kultur und Bildung sind das im Jahr 2026 beispielsweise durchschnittlich 438 Euro. Der Gender Pay Gap lässt grüßen.

Noch ärger kann es für diejenigen kommen, die davon ausgehen, dass ein gesellschaftliches Engagement so gut ist wie das andere. Staat und Gesellschaft sollte die Engagementbereitschaft junger Menschen grundlegend gleich viel wert sein, unabhängig davon, wofür sich ein junger Mensch einsetzt: Die Verteidigung des Landes, den Bevölkerungsschutz, die Gesundheitsversorgung, den Erhalt der Natur, den Sport oder die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mittels Kunst, Kultur und Bildung – jeder Dienst hat seine Berechtigung und leistet seinen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Dieser Anspruch auf Anerkennung und Gleichrangigkeit muss auch bei einer etwaigen Wiedereinführung der Wehrpflicht zur Geltung kommen. Das hieße, dass es jungen Männern deutscher Staatsbürgerschaft dann freistehen muss, ob sie einen Freiwilligendienst, einen Wehrdienst, einen Zivildienst oder einen Freiwilligendienst als Zivildienstersatz (nach §14c Zivildienstgesetz) leisten. Es bedeutet auch, dass jeder junge Mensch, der bereits einen Freiwilligendienst, und damit also einen Dienst für die Gesellschaft geleistet hat, von jeder weiteren Dienstpflicht zu entbinden ist (vgl. BKJ 2025b).

Junge Menschen ernst statt in die Pflicht nehmen

Mit alledem ist noch lange nicht das grundlegende Dilemma gelöst, vor dem unsere Gesellschaft steht: Mit welchem Recht trägt der Staat seine verteidigungspolitischen Defizite unmittelbar auf dem Rücken junger Menschen aus, die dafür im Gegenzug von Staat und Gesellschaft außer besorgniserregenden Zukunftsaussichten nichts erhalten? Die Rede ist noch von den im Wehrdienstmodernisierungsgesetz prognostizierten ab 2035 jährlich ca. 90.000 Dienstpflichtigen (hälftig in Wehr und Zivildienst), also einer relativ kleinen Gruppe junger Menschen. Gleichzeitig machen sich parteibuch-unabhängig einflussreiche Politiker*innen bereits für die Einführung eines verpflichtenden Gesellschaftsjahres stark (vgl. Strauß 2025). In Meinungsumfragen bekräftigen weite Bevölkerungskreise, mitunter selbst junge Menschen (vgl. Balzert 2025), dieses Ansinnen. Aktuell ist die Einführung eines solchen verpflichtenden Gesellschaftsjahrs unrealistisch, weil für die dafür nötige Grundgesetzänderung die zwei Drittel-Mehrheit im Parlament fehlt. Doch die unveräußerlichen persönlichen Freiheitsrechte könnten von einer Mehrheit für eine Minderheit eines nicht allzu fernen Tages als durchaus veräußerlich angesehen werden.     

Stellvertretend für viele, möchte ich Ronja Hähnlein, die selbst Freiwillige im FSJ Kultur war und heute ihren Master in Geschichte an der Universität Halle macht, ausführlich als Gegenstimme zitieren: „‚Also vielleicht doch eine Pflicht? Du sagst doch selbst, was für eine Bereicherung das Jahr für die jungen Menschen sei!′ Ja, aber ich will noch einmal betonen: Der Wert des Ganzen liegt in der Freiwilligkeit. […] Doch schwingt der Adultismus weiter in der Forderung mit, junge Leute sollten prinzipiell eine bestimmte Zeitspanne ihres Lebens ‚zum Dienste an der Gesellschaft‘ hergeben. Es sind stets die Jungen, von denen so etwas verlangt wird; auch weil es die Leute, die es fordern, nicht mehr betrifft. Gegenvorschlag: Soziales Übergangsjahr zwischen Beruf und Rente! Wenn ihr glaubt, junge, unerfahrene Menschen seien eine Hilfe, was meint ihr, wie großartig es erst wird, wenn diese Aufgabe Ältere mit Erfahrung übernehmen. Zumal es viel mehr von ihnen gibt! […] Doch auf ein viel genanntes Argument von Befürworter*innen des Pflichtjahres bin ich noch gar nicht eingegangen: Die jungen Leute sollen der Gesellschaft etwas zurückgeben! Im Wesentlichen würde das bedeuten, alle Menschen sind nach Schulaustritt erst einmal Schuldner und haben diese Schulden ihrem Gläubiger gegenüber – der Gesellschaft – abzutragen. Ich persönlich kann mich nicht erinnern, einen solchen Vertrag unterschrieben zu haben. […] Zudem frage ich mich, welche Schulden wir Jungen denn nun genau bei den Älteren haben sollen. Wir sind doch diejenigen, die die Lasten vergangener und aktueller Politik umfassend zu tragen haben. Geringe Aufstiegschancen für Armutsbetroffene, steigende Mieten, eine kaputt gesparte Infrastruktur, die zunehmende Aushöhlung des Sozialstaates, erstarkender Rechtsextremismus, Klimakatastrophe – all das trifft uns junge Menschen und unsere Zukunft mit voller Breitseite. Es sind die Älteren, die uns etwas schulden – nämlich uns ernst zu nehmen. […]“ (Hähnlein 2026).

Ronja Hähnlein weist meines Erachtens hier eindrucksvoll darauf hin, dass jenseits des rechtlichen Rahmens persönlicher Freiheit, diese in einem demokratischen Gemeinwesen zuvorderst da eingelöst wird, wo sie einhergeht mit abgleichbaren gesellschaftlichen Vorstellungen von Gerechtigkeit. 

Wie Freiwilligkeit eine Gerechtigkeitslücke schließt

Die aktuelle Debatte um die Wiedereinführung einer Wehrpflicht und eines Zivildienstes in Deutschland wirft, wie skizziert, die grundsätzliche Frage auf, wie wir gesellschaftlichen Zusammenhalt gestalten, dessen Fundament unter anderem Gerechtigkeit und Solidarität sind. Aus Perspektive der Kulturellen Bildung und als Organisation, die selbst Freiwilligendienste verantwortet, ist unsere Antwort eindeutig: durch Freiwilligkeit. Freiwilligkeit entspricht den Grundwerten unserer demokratischen Gesellschaft mehr als jede Pflicht. Letztere kann stets nur nachgeordnet sein, wenn die Einschränkung der Freiheit unumgänglich erscheint.  

Aus Perspektive der Kulturellen Bildung und als Organisation, die selbst Freiwilligendienste verantwortet, ist unsere Antwort eindeutig: durch Freiwilligkeit. Freiwilligkeit entspricht den Grundwerten unserer demokratischen Gesellschaft mehr als jede Pflicht.

Jens Maedler, Leitung Freiwilliges Engagement und Ehrenamt, BKJ

Pflichtdienste mögen auf den ersten Blick praktische Lösungen für personelle Engpässe bieten – doch sie verfehlen das eigentliche Ziel: die Stärkung einer Kultur der Eigeninitiative, der freiwilligen Verantwortungsübernahme aus innerer Einsicht und der selbstbestimmten, aktiven Teilnahme.

Freiwilligendienste sind Lernorte der Demokratie. Hier erleben junge Menschen, wie sie durch ihr Engagement Gesellschaft aktiv mitgestalten können – nicht, weil sie müssen, sondern weil sie wollen. Diese Erfahrung prägt: Sie fördert Verantwortungsbewusstsein, Empathie und die Fähigkeit, sich in komplexe soziale Zusammenhänge einzubringen. Ob in Museen, Theatern, Bibliotheken, Bildungsstätten oder soziokulturellen Zentren – Freiwillige entwickeln Projekte, organisieren Veranstaltungen, arbeiten mit verschiedenen Gruppen von Menschen und lernen, wie Kultur und Bildung Brücken baut und auch anderen Teilhabe ermöglicht. Diese Erfahrungen sind nicht zu verordnen. Sie entstehen dort, wo junge Menschen Freiraum haben, sich auszuprobieren und eigene Ideen umzusetzen.

Ob in Museen, Theatern, Bibliotheken, Bildungsstätten oder soziokulturellen Zentren – Freiwillige entwickeln Projekte, organisieren Veranstaltungen, arbeiten mit verschiedenen Gruppen von Menschen und lernen, wie Kultur und Bildung Brücken baut und auch anderen Teilhabe ermöglicht. Diese Erfahrungen sind nicht zu verordnen. Sie entstehen dort, wo junge Menschen Freiraum haben, sich auszuprobieren und eigene Ideen umzusetzen.

Jens Maedler, Leitung Freiwilliges Engagement und Ehrenamt, BKJ

Der gesellschaftliche Benefit, Freiwilligkeit zu stärken    

Die Idee, durch eine allgemeine Dienstpflicht den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, ignoriert einen zentralen Punkt: nachhaltiges eigenes Engagement entsteht aus Überzeugung, nicht aus Zwang. Unsere Ehemaligen-Befragungen zeigen durchgängig, dass freiwilliges Engagement nachhaltig wirkt. Wer sich freiwillig engagiert und dies als sinnstiftend erfährt, bleibt oft auch darüber hinaus aktiv (vgl. BKJ 2025a).

Ein Pflichtdienst hingegen riskiert, Engagement als lästige Pflicht zu framen – und damit genau das Gegenteil dessen zu erreichen, was wir brauchen: Individuen in einer Gesellschaft, die sich aus Überzeugung für das Gemeinwohl einsetzen.  

Statt die Wiedereinführung von Pflichtdiensten herbeizureden, sollte die Politik die Zeit nutzen und die Rahmenbedingungen für die Freiwilligendienste verbessern. Die verbandlich organisierten zivilgesellschaftlichen Zentralstellen fordern einstimmig (vgl. BAK FSJ 2026):

  • Planungssicherheit durch dauerhafte Finanzierung,
  • Chancengerechtigkeit für alle jungen Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder finanzielle Mitteln – zu gewährleisten,
  • Anerkennung durch faire Taschengeldregelungen, kostenfreie Mobilität und die messbare Wertschätzung des Beitrags junger Menschen zum gesellschaftlichen Zusammenhalt sicherzustellen,
  • Zugänge zu vereinfachen und Bildungsbiografien nachhaltig zu stärken.

Die Debatte um Pflicht- und Freiwilligendienst ist auch eine Debatte über das Bild, das wir von unserer Gesellschaft haben. Wenn wir wollen, dass Menschen aus Überzeugung in allen Facetten von Freiwilligendiensten, also auch in Uniform, im Sinne des Gemeinwohls für dieses Land handeln und Verantwortung übernehmen, dann sollten wir staatlicherseits in einem viel stärkeren Maße darauf setzen, dass jedes gesellschaftliche Engagement in einem Freiwilligendienst ein spürbar sichtbareres Maß an Anerkennung erfährt. Freiwilligkeit ist kein Gegenentwurf zu Verantwortung – sie ist ihre höchste Form.

Literatur

Balzert, Simon/Meis, Matthias (2025): Deutschlands Rolle in der Welt Perspektiven junger Menschen auf deutsche Außenpolitik 2025. Gütersloh: Liz-Mohn-Stiftung. S. 7‒13.
BAK FSJ – Bundesarbeitskreis FSJ und andere (2026): Für ein Freiwilligendienste-Stärkungsgesetz. Forderungspapier der verbandlichen Zentralstellen. [Zugriff: 04.09.2026].
https://bak-fsj.de/wp-content/uploads/2026/08/Fuer-ein-FWD-Staerkungsgesetz_Positionspapier-2026.pdf open_in_new
BKJ – Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (2025a): Ergebnisse der Ehemaligenbefragung 2025. [Zugriff: 04.09.2026].
https://freiwilligendienste-kultur-bildung.de/ueber-unsere-freiwilligendienste/ehemaligenbefragung/ open_in_new
BKJ – Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (2025b): Freiwilligendienste Kultur und Bildung jetzt ausbauen und stärken – Gleichrangigkeit von Diensten verankern (Beschlussfassung BKJ-Vorstand, interne Veröffentlichung).
BKJ – Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (2024): Rahmenkonzept für die Freiwilligendienste Kultur und Bildung. [Zugriff: 04.09.2026].
https://freiwilligendienste-kultur-bildung.de/wp-content/uploads/2026/01/PU_20240601_Rahmenkonzept_Freiwilligendienste-Kultur-und-Bildung_BKJ.pdf open_in_new
Fuchs, Max (2023): ): Der rechtliche Rahmen Kultureller Bildung. In: Wissensplattform Kulturelle Bildung Online. [Zugriff. 04.09.2026].
https://www.kubi-online.de/artikel/rechtliche-rahmen-kultureller-bildung open_in_new
Hähnlein, Ronja (2026): „Mit Freiwilligen auf Augenhöhe. Vom persönlichen und gesellschaftlichen Wert des Jugendfreiwilligendienstes“. Artikel. Freiwilligkeit: Geschichte | Gesellschaft | Theorie, 17. April 2026. [Zugriff: 04.09.2026].
https://www.voluntariness.org/de/mit-freiwilligen-auf-augenhoehe/ open_in_new
Hobbes, Thomas (1997): Elemente der Philosophie. Erste Abteilung: Der Körper. Übers. u. hrsg. v. Karl Schuhmann. Hamburg: Felix Meiner Verlag.
Maedler, Jens (2007): TeilHabeNichtse ‒ Chancengerechtigkeit und kulturelle Bildung. München: Kopaed.
Strauß, Sebastian/Westerkamp, Joscha F(2025):: „Sollte es ein verpflichtendes Gesellschaftsjahr geben?“. Meinung. Süddeutsche Zeitung, Artikel vom 8. Dezember 2025. [Zugriff. 07.09.2026].
https://www.sueddeutsche.de/projekte/artikel/gesellschaft/bundestag-pflichtmusterung-wehrdienst-gesellschaftsjahr-pro-und-contra-fragebogen-bundeswehr-e945710/?reduced=true open_in_new