Bedeutung und Funktion des Kinder- und Jugendplans (KJP)
KJP-geförderte Infrastrukturen der Kulturellen Bildung
KJP-geförderte Infrastrukturen der Kulturellen Bildung
Der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) ist das zentrale und älteste auf Dauer angelegte Förderinstrument der Kinder- und Jugendpolitik bzw. der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene in Deutschland: Bundeslandübergreifend tätige Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten über den KJP eine Förderung vom Bund. Zusätzlich zum KJP legt der Bund immer wieder zeitlich befristete kinder- und jugendpolitische Programme auf (vgl. Lüders/Peyk 2013: 61).
Wie die nachfolgenden Ausführungen kursorisch darlegen, ist der KJP für die Kinder- und Jugendhilfe und ihre bundeszentralen, d. h. bundesweit wirkenden und überregionale Aufgaben und Funktionen übernehmenden, Verbände und Fachorganisationen von zentraler Bedeutung. Zugleich sind die durch den KJP geförderten Strukturen notwendige Partner für den Bund zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe und die subsidiäre Umsetzung kinder- und jugendpolitischer Anliegen (vgl. DJI 2009–2015).
Der KJP ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zugeordnet und wird im Bundeshaushalt im Einzelplan 17 (Haushaltstitel „Kinder- und Jugendpolitik“) aufgeführt. Dort ist zu den wesentlichen Politikbereichen und Zielen nachzulesen: „Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist innerhalb der Bundesregierung für die folgenden Politikfelder verantwortlich, die für wesentliche Aufgaben zur Gestaltung unserer Gesellschaft stehen: 1. Familie, 2. ältere Menschen, 3. Gleichstellung, 4. Kinder und Jugend, 5. Freiwilligendienste, 6. Engagementpolitik und Wohlfahrtspflege“. (BMFSFJ 2023: 2)
Als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll das BMFSFJ laut SGB VIII (§83) wiederum „die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.“ Für den Bund fungiert damit der KJP als zentrales Instrument zur Erfüllung dieser Aufgabe auf dem gesamten Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, wie die KJP-Richtlinien präzisieren (vgl. BMFSFJ 2016: 809). Die Richtlinien schreiben mit Bezug auf das SGB VIII (§1) fest, dass durch den KJP „junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden und Benachteiligungen vermieden bzw. abgebaut werden“ sollen.
Adressiert wird durch den KJP die bundeszentrale Infrastruktur bei den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, die eine längerfristige, überregionale fachliche Arbeit verfolgt (BMFSFJ 2016: 804). Durch deren Förderung trägt der Bund dazu bei, dass sich die Kinder- und Jugendhilfe in ihren verschiedenen Handlungsfeldern fachlich und fachpolitisch weiterentwickeln kann: „Die Förderung und Anregung durch den KJP schafft die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige bundeszentrale Infrastruktur und unterstützt die Sicherung, Stärkung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.“ (ebd.)
Gefördert werden durch den KJP zudem innovative Modellprojekte, denn die Richtlinien ermöglichen die „bundeszentrale Entwicklung, Erprobung und Auswertung innovativer Modelle und neuer Wege und Methoden der Kinder- und Jugendhilfe von überregionaler Bedeutung.“ (ebd.: 805)
Die geförderten Handlungsfelder des KJP sind alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe mit bundeszentraler Wirkung, darunter u. a. Kinder- und Jugendarbeit und außerschulische Kinder- und Jugendbildung (Kulturelle Bildung, politische Bildung, Kinder- und Jugendarbeit im Sport, Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie internationale Jugendarbeit). Die Vielfalt der Fördertitel hat sich im Laufe der Jahrzehnte seines Bestehens entwickelt.
Der erste Bundesjugendplan – seit 1993 geführt unter dem Namen Kinder- und Jugendplan des Bundes – wurde bereits 1950 aufgelegt und inhaltlich ständig weiterentwickelt, sodass durch ihn „die Implementierung einer auch im internationalen Vergleich bislang einmaligen jugendpolitischen Infrastruktur“ (Lüders/Peyk 2013: 63) ermöglicht wurde. Basierend auf dem Subsidiaritätsprinzip und der Anerkennung der Autonomie der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, wird eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Ländern, den kommunalen Gebietskörperschaften und den bundeszentralen Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe gesucht (vgl. BMFSFJ 2016: 804, 810). Christian Lüders und Sonja Peyk weisen in ihren Ausführungen zum KJP auch auf das darin liegende Spannungsverhältnis hin, „z. B. wenn die Seite der freien Träger den Eindruck hatte, sozialpolitisch in die Pflicht genommen bzw. instrumentalisiert zu werden, oder das zuständige Bundesministerium sich die Frage stellte, was die Träger für die eigene Politik leisteten“ (Lüders/Peyk 2013: 63).
Eine erste systematische und bislang einzige Evaluation des KJP erfolgte zwischen 2009 und 2015 durch das Deutsche Jugendinstitut (DJI), da im Koalitionsvertrag der 16. Legislaturperiode beschlossen wurde, den KJP „nach den Kriterien Wirksamkeit, Effizienz, Zielgenauigkeit und Nachhaltigkeit einer Prüfung zu unterziehen und die Förderstrukturen umfassend zu modernisieren“ (DJI 2009–2015). Hierfür wurden durch das DJI ausgewählte Kernbereiche des KJP sukzessive einer Evaluation unterzogen und dabei eine empirisch gesättigte Leistungsbeschreibung des KJP und der von ihm geförderten Strukturen sowie Ansätze für eine Reform erarbeitet.
Für das KJP-Förderprogramm „Kulturelle Bildung“ liegt eine ausführliche Evaluation des DJI vor. Hiernach lassen sich die Leistungen und Funktionen der KJP-geförderten Verbände und Fachorganisationen der Kulturellen Bildung folgendermaßen zusammenfassen (vgl. Hickmann/Berg-Lupper/Großkurth 2013):
Voraussetzungen für Kontinuität, Vielfalt und Nachhaltigkeit werden geschaffen.
KJP-geförderte Infrastrukturen:
Der KJP ermöglicht überregionale und bundeszentrale Infrastrukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und stellt, wie Christian Lüders und Sonja Peyk resümieren, ein „unverzichtbares Förderinstrument“ (2013: 71) dar. Zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe ist der Bund wiederum auf die überregional wirkenden Verbände und Fachorganisationen angewiesen. Die enge Wechselbeziehung zwischen dem Bund und den freien Trägern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beschreiben Christian Lüders und Sonja Peyk wie folgt: „Der Bund benötigt die bundeszentralen Infrastrukturen zur fachlichen Beratung und zur Umsetzung seiner jugendpolitischen Ziele, die freien Träger sind auf bundeszentrale Strukturen angewiesen, weil sie nur so die Möglichkeit haben, bundesweit fachpolitisch nach innen und außen agieren und Jugendpolitik auf Bundesebene mitgestalten zu können.“ (ebd.)
Für die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) hält die Evaluation des KJP-Förderprogramms „Kulturelle Bildung“ fest:
Der KJP stärkt „durch seine Förderung des Dachverbands BKJ – der das gesamte KJP-geförderte Trägerspektrum der Kulturellen Bildung als Mitglieder vereint – die Sprachfähigkeit der gesamten Kulturellen Bildung auf Bundesebene. Das ausdifferenzierte Feld der Kulturellen Bildung wird somit mittels der KJP-Förderung gebündelt und greifbarer gemacht, wobei die BKJ fachpolitisch eine zentrale Gestaltungsfunktion einnimmt. Ihre Aufgabe ist es, die Vertretung der über den KJP geförderten bundeszentralen Fachorganisationen, ihre Strukturen und Aufgabenfelder zu unterstützen und gegenüber dem BMFSFJ als Partner bei der Ausgestaltung des Politikfeldes zu fungieren.“ (Hickmann/Berg-Lupper/Großkurth 2013: 102)
Text: Christiane Walde
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