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Künste öffnen Welten

Antrag stellen

im BKJ-Förderprogramm „Künste öffnen Welten“

Nächste Möglichkeit für einen Antrag

Die nächstfolgende Antragsmöglichkeit ist für Sommer 2024 geplant, für Projekte, die ab Januar 2025 beginnen.

Informationen zur Ausschreibung

Die Antragstellung erfolgt über die Kumasta-Datenbank. Zur Registrierung gelangen Sie hier.

Eine ausführliche Anleitung, die Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung führt, finden Sie hier.

Wir haben zwei Dokumente für Sie aufbereitet, die Ihnen einen guten Überblick über das Förderprogramm geben: Bitte lesen Sie sich vor der Antragstellung unsere Förderkriterien und die Hinweise zur Finanzierung durch.

Wir fördern drei Projekttypen: Zugangs-, Intensiv- und Netzwerkprojekte. Für die Kalkulation der Fördersumme, die Sie beantragen, benötigen Sie je nach Projekttyp eine andere Kalkulationstabelle. Diese reichen Sie gemeinsam mit dem Antrag ein. Die Kalkulationstabellen für alle drei Projekttypen finden Sie hier.

Beratung

Allgemeine Beratung per E-Mail und Telefon

Viele Fragen zum Förderprogramm beantworten wir in den FAQ. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder rufen Sie uns an unter 030 484860-30. Telefonisch erreichbar sind wir in der Regel dienstags bis donnerstags von 09.30 bis 14.00 Uhr.

Schriftliche Rückmeldung zum Antrag

Wenn Sie Ihren Antrag bis zum 31. August 2023 eingereicht haben, bekommen Sie zeitnah eine E-Mail mit Hinweisen zu Ihrem Antrag von uns. Diese Hinweise sollen Ihnen helfen, Ihren Antrag auf die Förderbedingungen anzupassen und Ihr Projekt bestmöglich für das Auswahlgremium zu präsentieren. Nach Erhalt der E-Mail haben Sie sieben Tage Zeit, um Ihren Antrag zu überarbeiten und erneut einzureichen.

Achtung: Wenn Sie Ihren Antrag im Zeitraum 01. bis 18. September 2023 einreichen, erhalten Sie von uns per E-Mail lediglich eine Rückmeldung, wenn formale Angaben im Antrag nicht korrekt sind. Für die Überarbeitung dieser formalen Angaben und die erneute Einreichung haben Sie dann ebenfalls sieben Tage Zeit.

Was passiert nach der Antragstellung?

Sichtung der Anträge/Entscheidung des Auswahlgremiums

Nach Ende der Ausschreibungsfrist sichten wir alle Anträge und bereiten diese für die Sitzung des Auswahlgremiums Mitte November 2023 vor. Das Auswahlgremium entscheidet dann über die Projektförderung.

Rückmeldung zu Ihrem Antrag

Ende November 2023 erhalten Sie von uns eine E-Mail mit der Entscheidung des Auswahlgremiums. Dabei kann es vorkommen, dass es noch Auflagen für Sie als Antragsteller zu erfüllen gibt, das heißt, dass eine weitere Überarbeitung des Antrags notwendig werden kann. Erst nach einer Bearbeitung dieser Auflagen und einer finalen Bewilligung durch die BKJ, kann das Projekt starten. Die Bewilligung erfolgt durch den umfassenden Prüfprozess oft erst kurzfristig vor dem eigentlichen Termin zum Projektstart: Es kann also vorkommen, dass die Bewilligung erst nach dem 01. Januar 2024 erfolgt. Planen Sie also genügend zeitlichen Spielraum ein. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen.

Wer entscheidet über die Anträge?

Das Auswahlgremium von „Künste öffnen Welten“ wählt die Projekte für eine Förderung aus. Es hat den Auftrag anhand der Anträge die Bündnisse zu identifizieren, welche die Anforderungen des Programms qualitätsvoll erfüllen.

Das Auswahlgremium ist für die Dauer von drei Jahren vom Vorstand der BKJ berufen. Es arbeitet ehrenamtlich. Es berät nach jeder Ausschreibungsrunde die Anträge.

Sie sind einerseits Experten*innen der Kulturellen Bildung und vertreten unterschiedliche Sparten, Einrichtungstypen und Angebotsformen. Andererseits handelt es sich um Fachkräfte, welche umfassende Kompetenzen aus dem Bereich der Jugend- und Kulturarbeit, der Sozialarbeit und der Diversität mitbringen. Die Gremiumsmitglieder kennen die unterschiedlichen regionalen Besonderheiten – Land und Stadt, Norden, Osten, Süden und Westen.

Mitglieder des Auswahlgremiums sind:

  • Christina Biundo, Skubi.com – Servicestelle Kulturelle Bildung Rheinland-Pfalz   
  • Katharina Bluhm, Schabernack – Zentrum für Praxis und Theorie der Jugendhilfe e. V., Güstrow
  • Sandra Grosset, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
  • Kathrin Hartmann, Deutscher Bibliotheksverband/Mitglied des Vorstands der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung
  • Beate Kegler, Planungsbüro KULTURKONZEPTE zur Forschung Kulturelle Bildung im ländlichen Raum/Universität Hildesheim, Institut für Kulturpolitik
  • Jörg Kowollik, Bundesarbeitsgemeinschaft Spiel und Theater
  • Hans Steimle, Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit    
  • Sithara Pathirana, Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendkultur Hamburg
  • Sylvia Spehr, Bundesverband der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen /LAG Jugendkunstschulen Thüringen

FAQs – Häufig gestellte Fragen

1. Teilnehmer*innen

Was ist mit „familiäre Risikolagen“ gemeint?

Familiäre Risikolagen sind in den letzten Bildungsberichten („Bildung in Deutschland“) beschrieben. Sie sind für Kinder und Jugendliche insbesondere dann gegeben, wenn ihre Eltern selbst keine oder einen geringen Schul- oder Ausbildungsabschlüsse haben, wenn sie von Arbeitslosigkeit betroffen sind und/oder sich die Familie in einer finanziellen Notlage befindet und sie z. B. auf Transferleistungen, also Hilfen des Staates, angewiesen ist. Im Schwerpunkt sollen in den Projekten von „Künste öffnen Welten“ Kinder und Jugendliche erreicht werden, die unter diesen erschwerten Bedingungen aufwachsen. Dazu zählen auch junge Menschen, die mit Behinderungen leben oder Fluchterfahrung gemacht haben.

Kinder und Jugendliche mit Migrationsbiografie oder in ländlichen Räumen sind nicht per se von „familiären Risikolagen“ betroffen. Bei Kindern und Jugendlichen, die Fluchterfahrung haben, gehen wir aufgrund ihrer Lebenssituation in Deutschland jedoch davon aus.
Generell gilt bei der Projektgestaltung aber, dass keine Kinder und Jugendlichen ausgeschlossen werden und daher die Projekte auch Kindern und Jugendlichen zugänglich sein sollen, die von anderen Diskriminierungen (z. B. PoCs, LSBTIAQ+ ...) betroffen sind bzw. die nicht in diesen familiären Risikolagen aufwachsen. Dies ist im Sinne einer vorurteilsfreien und begegnungsoffenen Arbeit wichtig. Daher sollen durch „Künste öffnen Welten“ Wege gesucht werden, wie sich Kinder und Jugendliche unterschiedlicher Hintergründe und Voraussetzungen, Kulturen und Perspektiven begegnen können. Eine heterogene, also vielfältig zusammengesetzte Gruppe ist unbestritten sinnvoll, um inklusiv und diversitätsbewusst arbeiten zu können. Beachten Sie dabei folgende Bedingung: Der Schwerpunkt auf dem Erreichen von Kindern und Jugendlichen in Risikolagen ist ein wesentliches Förderkriterium. Dieses ist dann gewahrt, wenn mind. die Hälfte der Beteiligten dieser Gruppe angehört.

Wie erfolgt der Nachweis über die Situation der Teilnehmer*innen?

Es ist kein individueller, das heißt personenbezogener, Nachweis notwendig und gewünscht. Risikolagen können z. B. über sozialräumliche Daten der Kommune bzw. des Bezirkes beschrieben werden. Dazu können beispielsweise Übergangsquoten auf weiterführende Schulen, Anteil der ALG II Empfänger*innen und Arbeitssuchenden, Anteil von Alleinerziehenden, Anteil der Bedarfsgemeinschaften/Transferzahlungen etc. dargestellt werden. Ergebnisse der letzten statistischen Erhebungen sind z. B. unter www.bildungsmonitoring.de bzw. www.zensus2022.de zusammengefasst und können als Erläuterungen herangezogen werden.

In Regionen bzw. an Standorten, in denen durch diese Daten die Risikolagen weniger belegt werden können, sollten andere Darstellungen eingebracht werden. Das geht beispielsweise über die Daten von Kooperationspartnern (z. B. Anteil an Schüler*innen, die von Zahlungen für Lernmaterial, befreit sind) oder auch über die Zusammenarbeit mit bestimmten Partnern und deren Nutzer*innen-Struktur, z. B. Schulsozialarbeit, Jugendzentren.
Bitte beachten Sie, wenn Sie zusätzlich folgende Teilnehmer*innen einbinden:

  • Bei geflüchteten Kindern und Jugendlichen kann ohne weiteren Nachweis von einer Risikolage ausgegangen werden. Bitte stellen Sie aber auch hier dar, wie Sie die Geflüchteten erreichen und wie Sie Begegnungen mit anderen Kindern und Jugendlichen ermöglichen möchten. Bitte beschreiben Sie bei den nicht-geflüchteten Kindern und Jugendlichen die familiären Hintergründe und Risikolagen im Umfeld.
  • Projekte, die auch mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen arbeiten, sind ausdrücklich erwünscht. Wenn Sie dafür bspw. eine Kooperation mit einer Förderschule eingehen, braucht die Risikolage hier nicht gesondert beschrieben werden. Eine Beschreibung für alle weiteren Teilnehmer*innen ist aber notwendig.

Es ist wichtig, dass Sie darstellen können, wie und durch wen Sie die Teilnehmer*innen im Projekt erreichen und ansprechen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie Hürden, die einen Zugang erschweren könnten, erkennen und abbauen.

Gelten ländliche Räume aufgrund ihrer infrastrukturellen Lage per se als benachteiligt?

Nein. Ländliche Räume gelten zwar als strukturschwach und zumeist gibt es weniger Angebote und Zugänge zu Kultureller Bildung – ganz unabhängig vom familiären Umfeld, jedoch wird dies nicht automatisch als Risikolage der Kinder und Jugendlichen anerkannt, was aufgrund der Förderkriterien aber notwendig ist. Insofern besteht auch bei Projekten in ländlichen Räumen die Aufgabe, junge Menschen, die in familiären Risikolagen aufwachsen, von einer Behinderung beeinträchtigt sind oder fliehen mussten, anzusprechen. Dies kann bspw. durch Bündnispartner gesichert werden, die Zugänge zu diesen Kindern und Jugendlichen haben. Es gilt zudem, dass in strukturschwachen ländlichen Räumen auch die Beteiligung eines überregionalen Bündnispartners zulässig ist, sofern er inhaltlich zur Projektumsetzung beiträgt.

Dürfen Jugendliche und andere Menschen, die älter als 18 Jahre sind (Eltern, Geschwister, Peers…), an Projekten/Veranstaltungen teilnehmen?

Die Angebote richten sich an Kinder im Alter von mind. 3 Jahren bis zu Jugendlichen, die maximal 18 Jahre alt sind. Dies sind die Teilnehmer*innen (von 3 bis 18 Jahren), für die Sie die Förderung über die festen Beträge (siehe Hinweise zur Finanzierung) erhalten. Jugendliche, die älter als 18 Jahre sind, können im Einzelfall an den Projekten bzw. Veranstaltungen teilnehmen. Ebenso können Eltern, Großeltern, Geschwister etc. an einzelnen Angeboten teilnehmen, wenn es konzeptionell begründet ist. Diese zusätzlichen Personengruppen sind, wie auch die Jugendlichen ab ihrem 19. Geburtstag, nicht mehr förderfähig. Sprich: Es können keine festen Beträge für sie gezahlt werden. Jedoch können ihre sogenannten „Verbrauchskosten“ abgerechnet werden – das bedeutet, die Kosten für Verpflegung- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten etc., die während der Angebote anfallen. Die Kosten können von den festen Beträgen bestritten werden, die Sie für die förderfähigen Teilnehmer*innen erhalten.

Was passiert, wenn wir weniger als die beantragte Anzahl an Teilnehmer*innen erreichen?

Die Anzahl der Teilnehmer*innen ist nicht nur relevant für den Projekterfolg, sondern ist auch Grundlage der Projektfinanzierung. D. h., die Fördersumme, die im Nachweis anerkannt wird, ist abhängig von der Anzahl an Teilnehmer*innen, die nachgewiesen beteiligt waren. Neben dem finanziellen Aspekt kann eine Verringerung der Anzahl an teilnehmenden Kindern oder Jugendlichen Auswirkungen auf die Durchführung haben. Daher bitten wir Sie, sich bei der BKJ zu melden, sobald Sie relevante Abweichungen von der Planung und Kalkulation wahrnehmen. Wir werden dann gemeinsam mit Ihnen überlegen, wie Sie auf die Gegebenheiten reagieren können. Die finanziellen Auswirkungen einer reduzierten Teilnehmerzahl finden Sie in den Hinweisen zur Finanzierung (PDF; Punkt 3 − Koppelung der Förderung an die festen Beträge).

2. Gruppengröße und Zeitumfang der Projekte

An wie viele Teilnehmer*innen muss sich das Projekt richten?

Ihr Projekt soll eine bestimmte Anzahl an Plätzen zur Verfügung stellen und sich gezielt an entsprechend viele Teilnehmer*innen richten. Die Anzahl variiert je nach Projekttyp (siehe 3. Struktur und Aufbau): Bei einem Zugangsprojekt sollten es mindestens 12, bei einem Intensivprojekt 20 bis 40 und bei einem Netzwerkprojekt mindestens 60 Plätze bzw. Teilnehmer*innen sein.

Als Platz- bzw. Teilnehmerzahl wird also definiert, wie viele Kinder und Jugendliche im Durchschnitt an Ihrem Angebot teilnehmen. Das sind im Regelfall eine oder mehrere feste Gruppen, für die ein bestimmter Zeitraum und Standort festgelegt wird. Es kann sich aber auch um offene und mobile Angebote handeln (insbesondere bei Zugangsprojekten), in denen die Gruppenzusammensetzung häufiger wechselt, Teilnehmer*innen aber immer wieder kommen und Bildungserfahrungen sammeln können.

Maßgeblich ist demnach, für wie viele Plätze bzw. Teilnehmer*innen Sie ein

  • kontinuierliches (z. B. Nachmittagskurse über ein halbes oder ganzes Jahr),
  • sich wiederholendes (z. B. regelmäßige Wochenendtage mit mobilen Aktionen) oder
  • ein intensives Angebot (z. B. Ferienwoche)

unterbreiten.

Diese Platzzahl bzw. feste/verlässliche Kapazität Ihres Projektes hat Einfluss auf die Fördersumme, die Ihnen zur Verfügung steht.

Es kann zusätzlich auch kurzfristigere Angebote geben, die mehr Kinder und Jugendliche ansprechen und erreichen, weil Sie z. B. zu Aktionen Freund*innen (Peers) einladen oder Kulturveranstaltungen besuchen.
Die durchschnittliche Kapazität sollten Sie in der Planung berücksichtigen und leichte Veränderungen in der Anzahl der Teilnehmer*innen einkalkulieren. Es ist demnach zulässig, wenn es mal etwas mehr und mal etwas weniger Teilnehmer*innen sind. 

Können wir auch in kleineren Gruppen arbeiten?

Ein durch die BKJ in „Künste öffnen Welten“ gefördertes Konzept soll je nach Projekttyp eine Mindestanzahl an Plätzen bzw. Teilnehmer*innen umfassen. Diese Gesamt-Plätze können in den Angeboten jedoch in kleinere Gruppen unterteilt, d. h. binnendifferenziert werden. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen, indem Sie z. B. mehrere und unterschiedliche Angebote parallel laufen lassen (ein Theaterkurs, ein Musikkurs, ein Filmkurs) oder indem Sie nach einem Zeitraum von bspw. drei oder sechs Monaten das Angebot wiederholen und sich an neue Teilnehmer*innen wenden. In Netzwerkprojekten werden die Gesamt-Plätze auf unterschiedliche Standorte und die Angebote dort verteilt.

Sie können auch teilweise digital (siehe 4. Inhalt und Methodik) arbeiten, um verschiedene Teilnehmergruppen zu verbinden.

Wer wird als Teilnehmer*in gezählt?

Da die Förderung auf festen Beträgen basiert, ist natürlich entscheidend, wen Sie im Rahmen von Teilnahmelisten als Teilnehmer*in nachweisen können. Als Teilnehmer*innen zählen bei den Nachmittagskursen und Wochenend-/Ferienworkshops alle Kinder und Jugendlichen, die am jeweiligen Veranstaltungstag Ihr Angebot genutzt haben und mind. 3 und maximal 18 Jahre alt sind – ganz unabhängig davon, ob sie auch weitere Veranstaltungstage genutzt haben bzw. nutzen werden. Bitte stellen Sie sicher, dass alle Teilnehmer*innen auf den Listen dokumentiert werden.

3. Struktur und Aufbau

Was ist mit „Projekttyp“ gemeint?

Ihr Konzept muss sich einem von drei Projekttypen zuordnen:

  • Typ 1: Zugangsprojekt

Zielsetzung: In diesen Projekten geht es v. a. um erstmalige und niedrigschwellige Zugänge zu Kultureller Bildung. Eventuell arbeiten auch Partner das erste Mal zusammen und erschließen mit neuen Teilnehmer*innen Kunst, Kultur, Spiel und/oder (digitale) Medien.
Umsetzung: Es kann in Angeboten mit kürzerer Dauer und mit weniger Teilnehmer*innen oder auch in offenen Gruppen gearbeitet werden. Wichtig ist, dass sich die jungen Menschen ausprobieren und Interessen entwickeln können.
Bündnispartner: mindestens drei
Förderzeitraum: bis zu einem Kalenderjahr Förderung, Verlängerung unter Bedingungen auf ein zweites Jahr möglich
Anzahl der Plätze/Teilnehmer*innen: pro Kalenderjahr mindestens 12
Potentielle Fördersumme pro Kalenderjahr: je nach Platzzahl ca. 7.500 bis 20.000 Euro
Beispiele: Dazu zählen bspw. Projekte für junge Menschen mit Behinderungen, geflüchtete junge Menschen, Kinder und Jugendliche im ländlichen Raum und Projekte, die mit einer Kombination aus digitalen und Präsenzangeboten neue Wege erschließen möchten, sowie mobile Angebote.

  • Typ 2: Intensivprojekt

Zielsetzung: Die Projekte zielen auf einen intensiven und nachhaltigen Bildungsprozess der Teilnehmer*innen. Dieses Projektformat unterstützt Öffnungs- und Kooperationsprozesse bei den Partnern (in Schulen ebenso wie bei außerschulischen Partnern). Neue Bündniskonstellationen sind genauso möglich wie der Ausbau einer nachhaltigen Zusammenarbeit.
Umsetzung: Es handelt sich um regelmäßige und längerfristige Angebote an einem Standort und i. d. R. für eine feste Gruppe, um gezielt Interessen nachgehen zu können.
Bündnispartner: mindestens drei
Förderzeitraum: zwei Kalenderjahre, Verlängerung unter Bedingungen auf ein drittes Jahr möglich
Anzahl der Plätze/Teilnehmer*innen: pro Kalenderjahr ca. 20 bis 40.
Potentielle Fördersumme pro Kalenderjahr: je nach Platzzahl ca. 20.000 bis 35.000 Euro
Beispiele: Diese Projekte können insbesondere in Kooperation mit Schulen oder im Rahmen des Ganztags durchgeführt werden, wobei es dort explizit darum geht, außerschulische Orte und auch Wochenend- und Ferienangebote einzubeziehen, um den Ort und Kontext „Schule“ zu erweitern bzw. zu verlassen. Auch das aktive Musizieren in Vereinen oder eine regelmäßige Kunstwerkstatt in der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtung, in einer Jugendkunstschule oder einem Kinderheim sind hier möglich.

  • Typ 3: Netzwerkprojekt

Zielsetzung: Diese Vorhaben sollen lokale Vernetzung für Kulturelle Bildung, Bildungsgerechtigkeit und Teilhabe stärken. Jenseits der konkreten Angebote arbeiten die Bündnispartner am Ziel, nachhaltig miteinander zu kooperieren und sich mit lokalen Bildungslandschaften bzw. kommunalen Partnern zu verbinden.
Umsetzung: Außerschulische Partner gewinnen mehrere Kindertagesstätten und/oder Schulen, aber auch weitere Partner in einem gemeinsamen kommunalen Raum für ein gemeinsames Vorhaben (Kiez, Gemeinde/Stadt, Landkreis). Das Netzwerk arbeitet unter einem gemeinsamen inhaltlich-methodischen Rahmenkonzept zusammen. Die Angebote selbst können an unterschiedlichen Standorten mit unterschiedlichen (Teil-)Gruppen stattfinden, z. B. bei beteiligten Bündnispartnern. Sie werden durch gemeinsame Events, z. B. durch die Begegnung von unterschiedlichen Gruppen, Abschlusspräsentationen o. Ä. verbunden.
Bündnispartner: mindestens vier
Förderzeitraum: maximal vier Jahre (zunächst bis Ende 2025)
Anzahl der Plätze/Teilnehmer*innen: pro Kalenderjahr mindestens 60
Potentielle Fördersumme pro Kalenderjahr: je nach Platzzahl ca. 30.000 bis max. 50.000 Euro

Außerdem: Diese Typen verstehen sich nicht als starr. Gemeinsam mit Ihnen wird geklärt, zu welchem Projekttyp Ihre Ansätze passen könnten und was notwendig ist, um dafür eine Förderung zu erhalten. Die Typen dienen demnach als Orientierung, um Ihnen Kriterien für passende Bündniskonstellationen, (kulturpädagogische) Zielstellungen, Teilnehmerstrukturen und Entwicklungsoptionen an die Hand zu geben.

Projekte können sich weiterentwickeln, der Wechsel des Typs geht jedoch mit einer neuen Antragstellung einher.

Welche Fördersumme kann ich für den jeweiligen Projekttyp beantragen?

Die Höhe der zu beantragenden Fördersumme orientiert sich maßgeblich an der Platzzahl, die Sie im Jahr für Teilnehmer*innen anbieten. Je mehr Plätze Sie anbieten, desto höher kann also die Fördersumme sein, die Sie pro Kalenderjahr beantragen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick darüber, welche Fördersumme Sie bei der jeweiligen Anzahl an Plätzen beantragen können. Bitte orientieren Sie sich an diesen Werten.

Zugangsprojekte (mind. 12 bis ca. 20 TN-Plätze)

12–15 TN16–20 TN> 20 TN
mind. 7.500 bis 12.750 Euro20.000 Euro20.000 Euro

Intensivprojekte (mind. 20 bis ca. 40 TN-Plätze)

20 TN21–25 TN26–30 TN31–35 TN36–40 TN> 40 TN
20.000 Euro21.250 Euro25.500 Euro29.750 Euro35.000 Euro35.000 Euro

Netzwerkprojekte (mind. 60 TN-Plätze)

≥ 60 TN*
50.000 Euro

Wieviel Angebotsstunden muss ich mindestens für die Teilnehmer*innen pro Jahr anbieten?

Für den jeweiligen Projekttyp müssen Sie eine Mindestanzahl an Stunden mit Angeboten/Veranstaltungen für die Teilnehmer*innen pro Kalenderjahr anbieten:

  • Zugangsprojekte: 40 Stunden pro Teilnehmer*in
  • Intensiv- und Netzwerkprojekte: 60 Stunden pro Teilnehmer*in

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, diese Auflagen zu erfüllen, kontaktieren Sie uns gerne für ein Beratungsgespräch.

Durch welche Module setzt sich das Projekt zusammen?

Die Module sind die Projektbausteine, d. h. die durch die BKJ geförderten Angebotsformate, aus denen sich das Projekt zusammensetzt. Als Kernmodule gelten:

  • Nachmittagskurse: Sie finden regelmäßig, z. B. wöchentlich oder 14-tägig, statt und haben einen Umfang von mind. anderthalb Zeitstunden (Doppeltermine, also drei Zeitstunden, sind möglich). 
  • Wochenend- und Ferienworkshops: Sie können eintägig oder mehrtägig stattfinden und haben einen Umfang von täglich mind. sechs Zeitstunden.

Ein Projektvorhaben kann den Kindern und Jugendlichen innerhalb dieser Kernmodule verschiedene Angebote unterbreiten, z. B.:

  • ein regelmäßiges bzw. vertiefendes künstlerisch-kreatives, spielerisches oder mediales Angebot,
  • der Besuch von Kultureinrichtungen und -veranstaltungen,
  • die Erkundung der Kulturangebote im näheren Umfeld bzw. die ästhetische Aneignung des Sozialraums,
  • die Begegnungen mit Menschen, die sich in der Regel außerhalb ihrer jeweiligen Lebenswelt bewegen,
  • die öffentliche Präsentation.

Sie können beide Module auch kombinieren und diese analog oder auch digital stattfinden lassen. Der Schwerpunkt muss aber auf Präsenzangeboten liegen.

In Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung der BKJ sind diese Formate auch als Angebote in längeren und frei gestaltbaren Pausen bzw. als Projekttage in der Schulzeit möglich. Sie dürfen dann keinen Lehrplanbezug haben und nicht im Klassenverband stattfinden (siehe Abgrenzung zum Schulunterricht unter 6. Neuartigkeit, Zusätzlichkeit, Freiwilligkeit und Außerunterrichtlichkeit).

Zudem sind folgende Ergänzungsmodule möglich:

  • Schnupperangebote dienen am Beginn eines Projektes oder einer Projektphase der praktischen Vorstellung des Projektes, um neue Teilnehmer*innen zu werben. Sie können auch im Rahmen der Unterrichtszeit durchgeführt werden.
  • Es besteht zudem die Möglichkeit, zur Stärkenreflexion an einzelne Teilnehmer*innen ab 12 Jahren den Kompentenznachweis Kultur (KNK) zu vergeben. Dies muss durch zertifizierte Berater*innen geschehen. Weitere Informationen unter www.kompetenznachweiskultur.de.
  • Zudem ist es möglich, die Bündniszusammenarbeit durch Treffen und Workshops zu unterstützen und inhaltlich weiterzuentwickeln.


Was muss bei den Modulen „Bündnistreffen“ und „Bündnisworkshops“ berücksichtigt werden?

Bezogen auf die Bündnisarbeit sind diese Formate zusätzlich möglich:

Bündnistreffen

Bündnistreffen umfassen zwei Stunden und sichern die nachhaltige Entwicklung der Bündniszusammenarbeit, z. B. bezüglich weiterer Angebote für junge Menschen in Risikolagen, die Erweiterung der Kooperationen im Sozialraum, Engagementförderung und/oder Beteiligungsstrukturen junger Menschen etc. Bündnistreffen, bei denen Verantwortliche der Bündnispartner und auch Akteure aus der Kommune zusammenkommen, lassen sich v. a. durch (moderierte) Gesprächsformate umsetzen.

Bündnisworkshops

Bündnisworkshops umfassen mindestens sechs Stunden und dienen der systematischen Vernetzung in Richtung kommunaler Bildungslandschaften, z. B. die Kooperationen mit Bildungsbüros, Entwicklung von Vernetzungsstrategien im Sozialraum, Zusammenarbeit mit kommunalen Gremien etc. Beteiligt sind demnach Verantwortliche der Bündnispartner und Akteure aus der Kommune oder kommunalen Verwaltung. Umgesetzt werden können beantragte Workshops bspw. auch durch Zukunftswerkstätten oder Vernetzungstage.

Die Möglichkeit, Bündnisworkshops und -treffen zu beantragen, hängt von dem jeweiligen Typ Ihres Projektes ab. Inhaltlich begründet, können Sie je nach Projekttyp also bereits mit der Antragstellung Bündnistreffen und -workshops einkalkulieren oder diese später bei Bedarf auch im Rahmen eines Antrags auf Aufstockung und/oder Verlängerung mit einplanen. Beide Module werden nach der Anzahl an Teilnehmer*innen berechnet und müssen durch Teilnahmelisten belegt werden. Wir fragen in den Nachweisen nach, was Sie durchgeführt haben und erbitten im Falle der Workshops einen Kurzbericht, eine Zielvereinbarung und auch einen Maßnahmeplan.

In der Anzahl sind diese Module pro Kalenderjahr begrenzt:

 ErstantragAufstockung
Typ 1: ZugangsprojektKeinemax. 2 im zweiten Jahr
Typ 2: Intensivprojektmax. 2 pro Jahr, max. 3 gesamt

max. 2 im dritten Jahr

Typ 3: Netzwerkprojektmax. 2 pro Jahr, max. 6 gesamt 
  • Zugangsprojekte können Bündnistreffen mit schlüssiger Begründung als Aufstockung beantragen, wenn sie das Projekt in ein zweites Projektjahr verlängern.
  • Intensivprojekte können bereits mit der Antragstellung Bündnistreffen berücksichtigen. Bündnisworkshops werden Ihnen als Aufstockungsoption ermöglicht, insofern Sie entsprechend weitergehende Ziele formulieren und Maßnahmen erläutern können.
  • Für Netzwerkprojekte sind die Workshops und Treffen ein wichtiger Baustein, weil Sie damit auf entsprechende Entwicklungsziele im Bündnis und in der Kommune eingehen können. Sie können beide Formate im Antrag berücksichtigen.

Die Module dienen als Grundlage für die Kalkulation. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise zur Finanzierung.

Wie lange kann ein Projekt dauern?

Die BKJ ermöglicht Bündnissen die mehrjährige Förderung. Die maximale Laufzeit eines Projektes hängt dabei von dem jeweiligen Projekttyp (siehe 3.) ab.

Typ 1: Zugangsprojekte dauern zunächst max. ein Kalenderjahr. Das Projekt kann einmalig wiederholt, d. h. um ein Kalenderjahr verlängert werden. Wenn Sie es zu einem Intensivprojekt (ggf. auch Netzwerkprojekt) weiterentwickeln möchten, ist ein neuer Antrag nötig.

Typ 2: Intensivprojekte dauern zunächst max. zwei Kalenderjahre. Das Projekt kann um ein Kalenderjahr verlängert werden. Wenn Sie es zu einem Netzwerkprojekt weiterentwickeln möchten, ist ein neuer Antrag möglich.

Typ 3: Netzwerkprojekte dauern max. vier Jahre und enden spätestens 2027. Sie werden zunächst bis Ende 2025 bewilligt. Regelmäßig mit den Zwischennachweisen werden die Bündnisse dazu aufgefordert, Bündnis- und Projektentwicklungen kurz zu erläutern.

Nach einem ersten Antrag und bei Projekterfolg ist also ein Verlängerungs- bzw. Aufstockungsantrag möglich, sofern die BKJ entsprechende Mittel zur Verfügung hat. Die ursprünglich beantragte erste Laufzeit können die Bündnisse nutzen, um ihr Projektkonzept in der Praxis zu erproben und eventuell kleine Anpassungen zu machen, sowie ihre Qualität unter Beweis zu stellen. Die BKJ nutzt zur Begutachtung des Projektes schriftliche Unterlagen. Darüber hinaus spielen die bis dato erfolgten telefonischen und persönlichen Informationen zum Verlauf des Projektes eine Rolle. Zudem finden z. T. auch projektbegleitende Gespräche (telefonisch oder persönlich) statt.

4. Inhalte und Methodik

Was ist mit „Jugend- und Alltagskulturen“ gemeint?

Das Programm „Künste öffnen Welten“ verfolgt einen weiten Kunst- und Kulturbegriff, der nicht nur die „klassischen“ Kunstsparten umfasst. Weitere Kulturpraktiken und kulturelle Ausdrucksformen können daher in die Projekte einbezogen werden. Dazu zählen alltägliche kulturelle Aktivitäten oder Jugendkulturen wie beispielsweise Baukultur, Design, Hip-Hop, Comic/Manga oder Streetart.

Inwieweit können wir die kulturellen Bildungsangebote mit anderen Angeboten, z. B. sozial- und erlebnispädagogischen Ansätzen kombinieren?

Eine Kombination von verschiedenen pädagogischen Angeboten ist möglich und kann je nach Projektkonzept sinnvoll sein. Wichtig ist jedoch, dass im Schwerpunkt mit kultur-, medien- und spielpädagogischen Angeboten gearbeitet wird. Zur Unterstützung des Prozesses in der Gruppe können bspw. erlebnispädagogische Elemente bei längeren Arbeitsphasen eine gute Ergänzung darstellen. Auch hat sich ein Zusammenspiel unterschiedlicher Fachkräfte bewährt, z. B., wenn die Projekte durch Sozialpädagog*innen begleitet werden.

Worauf müssen wir achten, damit Angebote/Konzepte niedrigschwellig sind?

Da sich die Angebote an Kinder und Jugendliche wenden, die bislang keinen oder wenig Zugang zu kulturellen Bildungsangeboten hatten, sollten Hürden erkannt und abgebaut werden: Ist die Sprache verständlich? Verschreckt der Ort aufgrund seiner Bauweise oder seines Standortes? Haben die Themen nichts mit den Lebenswelten zu tun? Setzt die Methodik zu viel Vorwissen und Erfahrung voraus? Ist die Projektdauer zu lang, ist der Kulturbegriff zu stark von der eigenen (europäischen) Perspektive geprägt oder sind die anleitenden Personen nicht geübt im Umgang mit Kindern und Jugendlichen, die in familiären Risikolagen aufwachsen …?

Welche Methoden sind im Antrag wichtig zu beschreiben?

Es geht in erster Linie darum, dass Sie Methoden aus der Kulturellen Bildung benennen und die Bildungsziele und Prozesse beschreiben können. Natürlich hängen diese Methoden von den Sparten und kulturellen Ausdrucksformen ab, die Sie für das Projekt wählen. Gehen Sie auch darauf ein, wer im Bündnis die Expertise und Erfahrung hat, diese Methoden anzuwenden. Es ist insbesondere wichtig, dass Sie eher die partizipativen und künstlerischen, kreativen, spielerischen oder medialen Prozesse beschreiben als ein Endprodukt. Überlegen Sie also, wie sich der Ablauf des Projektes bzw. einzelner Einheiten gestalten soll, wie Gruppenphasen und Einzelarbeit wechseln, welche Techniken Sie wie vermitteln möchten, welche künstlerischen Mittel Sie einsetzen wollen etc. 

Was bedeutet es, ein Angebot „partizipativ“ zu gestalten?

In unseren Förderkriterien (siehe Dokument Förderkriterien) steht, dass die Angebote im Rahmen von „Künste öffnen Welten“ partizipativ gestaltet werden müssen. Das heißt z. B., dass die jungen Teilnehmer*innen die Inhalte und den Ablauf des Projektes stark mitbestimmen und/oder dass sie selbst entscheiden können, was am Ende des Projektes präsentiert werden wird oder was nicht. Notwendig ist es, dass für sie Raum besteht, eigene Themen und Ideen einzubringen und Entscheidungen untereinander und mit den Erwachsenen auszuhandeln. Partizipation heißt, dass es Raum und Zeit braucht für Austausch, Diskussion und Gestaltung.

Was wird unter „ländliche Räume“ verstanden?

In „Kultur macht stark“ (2023−2027) gibt es eine verbindliche Festlegung, was unter ländlichen Räumen verstanden wird. Diese Einordnung erfolgt über den sogenannten „Thünen-Landatlas“.

Der Thünen Landatlas unterscheidet zum einen nicht-ländliche und ländliche Räume. Die ländlichen Räume werden weiter unterschieden nach eher ländlichen und sehr ländlichen Räumen. Darüber hinaus werden die ländlichen Räume anhand ihrer „sozioökonomischen Lage“ in solche mit guten und in solche mit weniger guten sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen unterteilt.

Aus dieser Zuordnung entstehen die sogenannten „Thünen-Typen“:

  • weniger gute sozioökonomische Lage“ (Typ 1)
  • „sehr ländlich/gute sozioökonomische Lage“ (Typ 2)
  • „eher ländlich/gute sozioökonomische Lage“ (Typ 3)
  • „eher ländlich/weniger gute sozioökonomische Lage“ (Typ 4)
  • „nicht-ländlichen Räume“ (Typ 5)

Im Thünen Landatlas lassen sich diese Zuordnung online recherchieren. Dateien können auch als Excel heruntergeladen werden.

Was ist der Kompetenznachweis Kultur (KNK)?

Der Kompetenznachweis Kultur ist ein Bildungspass. Er wird an Jugendliche ab 12 Jahren vergeben, die aktiv an künstlerischen und kulturpädagogischen Angeboten teilnehmen. Mithilfe dieses Instruments können sie ihre personalen, sozialen, und methodischen Kompetenzen individuell und strukturiert reflektieren und dokumentieren. Er ist ein schriftlicher Nachweis darüber, welche individuellen Kompetenzen sie in dem Projekt gezeigt und weiterentwickelt haben. Nur ausgebildete KNK-Berater*innen können den Bildungspass vergeben. Er wird im Rahmen der Förderung mit 280 Euro pro ausgestelltem Nachweis finanziert.

Welche digitalen Angebote, Tools und Themen sind möglich?

Nicht alle Angebote eines Projektes müssen in Präsenzform erfolgen, sondern es können in allen Projekttypen auch digitale Formate genutzt werden, wenn diese sich schlüssig in das Konzept einbetten. Zu unterscheiden sind dabei

  • Nachmittagskurse oder Workshoptage, die digital oder auch im Wechsel zwischen analog und digital (hybrid) stattfinden, d. h. in denen alle oder ein Teil der Teilnehmer*innen in einer Videokonferenz zugeschaltet sind und gemeinsam arbeiten. Diese können als Nachmittagskurs oder Workshoptag abgerechnet werden, wobei die Verpflegungspauschale bei den digitalen Angeboten entfällt. Ähnlich wie in Präsenzveranstaltungen sollte es hier klare Phasen der Anleitung (Handlungsimpuls mit Erläuterung), des selbstständigen Arbeitens der Teilnehmer*innen, des Austauschs unter Teilnehmer*innen und des Feedbacks auf den Prozess und die (Zwischen-)Ergebnisse durch die Dozent*innen geben. Es wird nicht erwartet, dass die Dozent*innen die ganze Zeit anwesend sind, sie müssen aber erreichbar sein.
  • Präsenzangebote, die durch den Einsatz sozialer Medien, Apps, Coding, Robotik, eLearning, begleitete Tutorials etc. unterstützt bzw. erweitert werden. Hier kann die gemeinsame Präsenzzeit – als Nachmittagskurs, Workshoptag oder Schnupperangebot – abgerechnet werden. Neben der praktischen Arbeit ist es wichtig, dass eine medien- bzw. kulturpädagogische Begleitung und Reflexion von Digitalität gesichert ist.

Sinnvoll kann die Durchführung von digitalen oder hybriden Videokonferenzen z. B. für Netzwerkprojekte sein, damit sich verschiedene Teilnehmergruppen austauschen können, oder für Zugangsprojekte, um Teilnehmer*innen einzubeziehen, die sonst nur schwer zu erreichen sind.

Neben dem digitalen Ausprobieren sollte der Austausch gewährleistet und eine pädagogische Rahmung erkennbar sein. Die durchführende Honorarkraft aus dem Bündnis ist dabei Expert*in und Ansprechperson, die die Inhalte aufbereitet und zur Verfügung stellt sowie für Rückfragen und Reflexionen zur Verfügung steht.

Teilnehmer*innen sollen jene Kinder und Jugendlichen sein, die Sie auch in Ihren Präsenzveranstaltungen ansprechen bzw. erreichen und die von Diskriminierung und Risikolagen betroffen sind. Geschwister oder Freund*innen können zusätzlich teilnehmen. Es ist aber auch denkbar, dass sich der Kreis hinsichtlich „Sozialraum“ oder „Alter“ erweitert. Solange der Schwerpunkt der Teilnehmer*innen im ursprünglichen Sozialraum (Präsenzveranstaltungen) liegt, ist auch das nachvollziehbar.

Es muss ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, Zugänge zu Teilnehmer*innen gesichert werden und auch das Thema Schutz sensibel reflektiert wird – auch digitale Angebote haben Barrieren, die durch Bündnisse mittels entsprechender Expertise und Partner überwunden werden müssen.

Um diese Formate gut abrechnen zu können, beachten Sie bitte:

  • Die Durchführungsdauer ist durch die Formate 1,5 Stunden (Kursnachmittag), drei Stunden (Doppelkursnachmittag) bzw. sechs Stunden (Wochenend-/Ferienworkshop) definiert. Diese Zeit muss durch die Honorarkraft pädagogisch bzw. künstlerisch begleitet werden.

  • Für digitale Angebote können keine Verpflegungspauschalen abgerechnet werden, ansonsten gelten aber die gleichen Abrechnungswerte wie für Präsenzveranstaltungen. Die Festbeträge reduzieren sich um die Verpflegungspauschalen und entsprechen daher 7/8 der ansonsten gültigen Festbeträge.

  • Auch für digitale Veranstaltungen ist ein Teilnahme-Nachweis pro Angebotstag zu führen. Verpflichtend ist die Teilnahme-Liste, für welche bspw. die Honorarkraft Verantwortung übernimmt. Näheres in den Hinweisen zur Finanzierung.


Besteht die Möglichkeit, einzelne Module auch im Ausland durchzuführen?

Prinzipiell besteht auch die Möglichkeit, Module im Ausland durchzuführen, wenn diese schlüssig ins Gesamtkonzept integriert sind und die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Hierfür bieten sich z. B. Workshops an. Im Ausland ansässige Einrichtungen können jedoch nicht Bündnispartner sein, und Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können nicht gefördert werden. Die generell geltenden festen Beträge sind auch für Module im Ausland gültig.

5. Bündnisstruktur und -aufgaben: Zusammenarbeit gemeinsam gestalten

Wie viele Partner braucht es?

Die Anzahl an Bündnispartnern hängt vom jeweiligen Projekttyp (siehe 3. Struktur und Aufbau) ab. Bei Zugangs- und Intensivprojekten sind es mind. drei, bei Netzwerkprojekten mind. vier Partner mit verschiedenen Kompetenzen.

Wer kann Bündnispartner werden?

Ein Bündnis wird grundsätzlich nur aus Institutionen gebildet. Einzelpersonen bzw. im rechtlichen Sinne natürliche Personen (z. B. freischaffende Künstler*innen oder Kulturpädagog*innen) sind als Bündnispartner ausgeschlossen bzw. können nur gemeinsam mit einem Kunst- oder Kulturverein oder einer Einrichtung Bündnispartner werden. Beispielsweise entstehen Bündnisse aus Bildungs- und Kulturvereinen, Jugendkunstschulen, Theatern, Bibliotheken, Jugendzentren, lokalen Initiativen, Heimen und Schulen etc.

Gebietskörperschaften, wie z. B. Ämter in Städten oder Gemeinden, und kommunale Einrichtungen können Bündnispartner sein. Allerdings dürfen kommunale Ämter nicht als Antragsteller/Zuwendungsempfänger tätig sein.
Nur in Ausnahmefällen können Einrichtungen, die zum gleichen Träger gehören, gemeinsam Bündnispartner werden. Dies ist nach sorgfältiger Prüfung anderer Optionen nur dann gestattet, wenn es eigenständig handelnde Institutionen sind, die unterschiedliche Profile und Kompetenzen einbringen und wenn es bei der Bündnispartnerschaft nicht zu Interessenskonflikten kommt.

Dachverbände und ein Mitglied dieses Dachverbands können nicht im gleichen Bündnis Partner sein, solche „vertikalen“ Bündnisse sind nicht möglich.

Bündnisse sollen gemeinwohlorientiert und zivilgesellschaftlich sein: Das drückt sich darin aus, dass sie durch gemeinnützige Träger wie v. a. Vereine, öffentliche Einrichtungen und Stiftungen gebildet werden. Kommerzielle Anbieter sollten nur im Ausnahmefall Bündnispartner sein.

Ein Bündnispartner fungiert als Antragsteller.

Welcher Bündnispartner kann Antragsteller sein?

Ein Bündnispartner übernimmt als Antragsteller und Zuwendungsempfänger die administrative Verantwortung. Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Rechtspersonen. Nicht-eingetragene Vereine, GbRs oder natürliche Personen können also keinen Antrag stellen.

Vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, können folgende Rechtspersonen: eingetragene Vereine, Stiftungen bürgerlichen Rechts, eingetragene Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Europäischen Gesellschaften.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften können auch ohne anerkannte Gemeinnützigkeit Anträge stellen. Dazu gehören neben den Gebietskörperschaften (Länder, Kreise, Kommunen) auch alle anderen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts (z. B. Zweckverbände oder Kirchengemeinden). Nicht dazu gehören private Rechtspersonen (z. B. GmbHs), die lediglich im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen.

Schulen und Kindertagesstätten sowie Horte – egal ob in öffentlicher oder freier Trägerschaft – sind aus förderrechtlichen Gründen von der Antragstellung ausgeschlossen. Ob Ämter Anträge stellen können, richtet sich nach inhaltlichen Gründen: In ihrer Eigenschaft als Amt (z. B. als Schulamt) ist keine Antragstellung möglich. Es muss sich um nachgeordnete Einrichtungen oder Stellen handeln, die selbst praktisch tätig sind. Das sind z. B. Bibliotheken, Museen, Jugendbeteiligungsstellen, Jugendzentren, Musikschulen.

Was bedeutet „Bündniszusammenarbeit“ und wie ist diese geregelt?

Die Qualität des Bündnisses entscheidet über den Erfolg des Projektes. Die Bündnispartner müssen gemeinsam das Projektvorhaben planen und durchführen. Hier ist es hilfreich, wenn die Partner über Erfahrungen mit Kooperationen und Bildungspartnerschaften verfügen. Die Partner konzipieren und reflektieren das Projekt gemeinsam. Je nach Projekttyp müssen es mindestens drei oder vier Bündnispartner sein (siehe Projekttyp unter 3. Struktur und Aufbau).

Diese Partner klären miteinander, welchen Beitrag sie jeweils zum Erfolg des gemeinsamen Projektvorhabens leisten und welche konkreten Aufgaben sie übernehmen werden. Festgehalten wird dies in einer Kooperationsvereinbarung. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verantwortlichkeiten angemessen und ausgewogen sowie den jeweiligen Kompetenzen und Erfahrungen entsprechend verteilt werden. Die Zusammenarbeit soll mittel- bis langfristig angelegt sein, also mind. die Projektdauer über tragfähig sein. Über die Dauer des Projektes stimmen sich die Bündnispartner regelmäßig in Gesprächen ab und reflektieren den Projektverlauf.

Bündnispartner sollten sich dadurch auszeichnen, dass sie aus Interesse an den Zielstellungen und Inhalten des Projektes handeln und nicht durch eine wirtschaftliche Beziehung untereinander. Ein Theater z. B., das durch die Teilnehmer*innen lediglich besucht wird und dafür Eintrittsgelder erhebt, kann kein Bündnispartner sein. Ein Theater kann aber bspw. Bündnispartner werden, wenn es sich unentgeltlich in die Konzeptionsarbeit einbringt und Räume für Treffen der Jugendlichen bereitstellt.

Beachten Sie hierzu auch die Möglichkeit, Bündnistreffen und Bündnisworkshops (siehe 3. Struktur und Aufbau) zu beantragen.

Welche Erfahrungen und Kompetenzen sollten die Bündnispartner konkret haben?

Folgende Kompetenzen müssen im Bündnis gewährleistet sein. Die BKJ ist dabei daran interessiert, welcher Bündnispartner welche Erfahrungen und welches Know-how einbringt:

  • Sie haben Erfahrung in der kulturellen Bildungs- und Projektarbeit.
  • Sie verankern das Projekt gut im Sozialraum und in der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen.
  • Sie haben Zugang zu Kindern und Jugendlichen, die in Familien mit Risikolagen aufwachsen bzw. von Diskriminierungen (insbesondere Behinderung und Flucht) betroffen sind. Sie haben zudem Erfahrung darin, sie vertrauensvoll anzusprechen und zu begleiten.
  • Sie sind erfahren darin, mit einer vielfältigen Gruppenzusammensetzung zu arbeiten: inklusiv und diskriminierungssensibel.
  • Sie sind zivilgesellschaftlich verankert, nutzen ehrenamtliche Ressourcen und/oder aktivieren freiwilliges Engagement.

Wer ist für die Organisation zuständig und wird dies entgolten?

Mindestens ein Bündnispartner sollte für die Koordination und Organisation zuständig sein,
i. d. R. ist dies der Antragsteller. Die Verantwortung dafür darf jedoch nicht bei Kindertagesstätten, Horten oder Schulen liegen. Die Organisation kann nicht entgolten werden, da die Programmmittel ausschließlich für die unmittelbare Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen verwendet werden dürfen. Für jedes Projekt gibt es jedoch eine Verwaltungspauschale in Höhe von 7 Prozent der verausgabten und anerkannten Mittel, die ohne Nachweis eingesetzt werden kann, z. B. als Aufwandsentschädigung.

Zudem ist es möglich, im Sinne einer Weiterentwicklung Bündnistreffen und Bündnisworkshops als Module (siehe 3. Struktur und Aufbau) zu beantragen.

Wer kann die Angebote konkret durchführen?

Die Angebote können von Kultur-, Medien- oder Spielpädagog*innen, Künstler*innen oder anderen qualifizierten (Honorar-)Kräften durchgeführt werden. Es muss kein Nachweis über die Qualifizierung erbracht werden, die BKJ setzt jedoch voraus, dass die Bündnisse sichern, dass die durchführenden Personen über entsprechende Qualifikationen bzw. Erfahrungen verfügen. Diejenigen, welche die Angebote durchführen, werden vom antragstellenden Bündnispartner per Honorarvertrag beauftragt.

Unterstützt werden können diese Honorarkräfte durch ehrenamtliche Expert*innen oder Helfer*innen bzw. durch Hilfskräfte. Für Projekte mit geflüchteten jungen Menschen bzw. mit Kindern und Jugendlichen, die durch Behinderungen beeinträchtigt sind, können zusätzliche Unterstützer*innen beantragt werden, z. B. Sprachmittler*innen oder Assistenzen.

Darf innerhalb eines Antrags/eines Projektes ein Bündnispartner gewechselt werden?

Änderungen in der Bündnisstruktur sind möglich, wenn sie begründet werden können. Sie sind jedoch mit Blick auf das bewilligte Projektkonzept durch die BKJ zu genehmigen. Sie müssen daher vorher und frühzeitig mitgeteilt werden. Veränderungen der Bündnisstruktur benötigen die Bestätigung durch die BKJ und eine neue schriftliche Kooperationsvereinbarung.

Können Bündnispartner in mehreren Bündnissen Mitglied und/oder Antragsteller/Zuwendungsempfänger sein? Und: Kann ein Antrag für das gleiche Projekt bei verschiedenen Programmpartnern gestellt werden?

Träger können Partner in verschiedenen „Kultur macht stark“-Bündnissen sein. Wichtig ist, dass die verschiedenen Bündnisse unterschiedliche Projekte durchführen. Für ein konkretes Projekt kann nur bei einem durch das BMBF geförderten Programmpartner (z. B. BKJ) ein Antrag eingereicht werden, so dass das BMBF hier Doppelförderung ausschließen kann. Mit unterschiedlichen Projektvorhaben und Maßnahmen können sich Antragsteller erneut bei dem gleichen oder bei unterschiedlichen BMBF-Programmpartnern um eine Förderung bewerben.

Kann ich mich mit einem Bündnis bewerben, in dem ich bereits bei „Kultur macht stark“/„Künste öffnen Welten“ gearbeitet habe?

Es ist möglich, in einem bereits erprobten Bündnis zu arbeiten. Es muss allerdings deutlich werden, dass ein bereits geförderter Projektansatz weiterentwickelt wurde und dass neue Kinder und Jugendliche erreicht werden. Es ist nicht möglich, bereits durchgeführte Projekte unverändert bzw. mit den gleichen Teilnehmer*innen weiterzuführen. Alternativ können Sie auch als Bündnispartner ein inhaltlich-konzeptionell ganz neues Projekt entwerfen und zur Förderung einreichen.

Was ist der Sozialraum? Was bedeutet „lokal“?

Als Sozialraum wird – kurz gesagt – das Lebensumfeld sowohl räumlich als auch sozial verstanden. Er kann Hinweise auf die konkrete Lebens- und Bildungssituationen geben bzw. neue Bildungszugänge öffnen, indem bspw. vorhandene Ressourcen des Sozialraums genutzt werden. Entsprechend sollen die Kinder und Jugendlichen in ihrem konkreten Wohn- und Lebensumfeld angesprochen werden und die Angebote in ihrem Sozialraum verankert sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Sozialraum in ländlichen Gebieten anders darstellen kann als in städtischen Räumen. In einzelnen Angeboten geht es darum, den Sozialraum mit den Kindern und Jugendlichen zu erkunden bzw. zu gestalten und auch neue Orte für sie zugänglich zu machen. Dazu kann auch der Sozialraum durch Ausflüge oder Übernachtungsangebote verlassen werden.

Die „Lokalität eines Bündnisses“ ist Teil des „Sozialraums“. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Städten die Zuordnung „lokal“ durch die unmittelbare räumliche Nähe gegeben ist. In den ländlichen Gebieten (Gemeinden, Kreise oder regionale Landesgrenzen) kann der Begriff „lokal“ auch weiter gefasst sein, wenn dies inhaltlich gut begründet und organisatorisch machbar ist – letztlich muss der Raum für Kinder und Jugendliche dauerhaft erreichbar sein.

Mehr fachliche Einblicke und praktische Beispiele zum Thema Sozialraum und Kulturelle Bildung finden Sie in der BKJ-Publikation Themenheft Sozialraum.

Was tun wir, wenn nicht ausreichend geeignete Partner in einem Sozialraum liegen?

Die Projekte sollen vor Ort wirksam werden und stattfinden, d. h., der Wohnort der Kinder und Jugendlichen sowie der Sitz der Bündnispartner sollen in einem Sozialraum liegen. Bei Projekten, die z. B. im ländlichen Raum mit einer Vielzahl an Partnern arbeiten (z. B. Typ 3 „Netzwerkprojekt“), können diese im Einzelfall auch über den Sozialraum hinausreichen, insofern sie erreichbar sind. Eine Möglichkeit besteht auch in mobilen Angeboten oder darin, dass sich die Bündnispartner räumlich in Richtung der Teilnehmer*innen bewegen. Dies muss jedoch nicht nur nachvollziehbar begründet werden, vielmehr müssen die Bündnispartner auch darstellen, dass sie sich in den Lebenswelten und im Sozialraum der Teilnehmer*innen auskennen und dort aktiv sind.

6. Neuartigkeit, Zusätzlichkeit, Freiwilligkeit und Außerunterrichtlichkeit

Was bedeutet neuartig und zusätzlich?

In „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ und damit auch in „Künste öffnen Welten“ müssen die beantragten Projekte grundsätzlich ein neues und zusätzliches Angebot darstellen, das sich von den Regelangeboten aller Bündnispartner abgrenzt und das zudem neue Teilnehmer*innen erreicht. Es können daher nur Projekte gefördert werden, die keine Angebote ersetzen oder fortführen, die bisher anderweitig finanziert wurden oder werden. Dies gilt ausdrücklich für die Angebote sämtlicher Bündnispartner.

Aktivitäten, die bereits in der Vergangenheit durch „Künste öffnen Welten“ finanziert wurden, gelten dann als zusätzlich, wenn überwiegend neue Kinder und Jugendliche erreicht werden, die Aktivitäten zugangsoffen bleiben und sie sich klar vom Vorgänger-Projekt abgrenzen lassen. Werden für die Aktivitäten lediglich konzeptionelle Ideen von Projekten übernommen, die zuvor ähnlich durchgeführt wurden, ist die Zusätzlichkeit gewahrt, insofern das Projekt in einer neuen Bündniszusammensetzung und mit anderen Teilnehmer*innen durchgeführt wird.

Nicht möglich sind Projekte, bei denen Aufgaben von Einrichtungen übernommen werden, zu denen diese anderweitig verpflichtet sind (z. B. Unterricht in Schulen, Betreuung in Kindertagesstätten und Horten, Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, Betreuung in Unterkünften für Geflüchtete). Wenn mit solchen Einrichtungen kooperiert wird, müssen weitere Kriterien vollständig erfüllt sein (siehe folgende Fragen).

Was bedeutet Abgrenzung zur Förderung nach SGB VIII?

Das SGB VIII regelt die Leistungen gegenüber jungen Menschen sowie deren Familien. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Ländern und Kommunen sind verantwortlich dafür, dass diese Leistungen erbracht werden, z. B. durch Jugendämter und öffentliche Jugendeinrichtungen. Da durch die Bundesmittel aus dem Programm „Kultur macht stark“ keine Angebote finanziert werden dürfen, für die gesetzlich Länder oder Kommunen zuständig sind, muss hier eine klare Abgrenzung sichergestellt sein. Es darf also keine Doppelförderung von Maßnahmen stattfinden. Das gilt analog auch für die verpflichtenden Leistungen im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationshilfen.

Verpflichtende Angebote, die in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen, müssen also von den Angeboten von „Künste öffnen Welten“ inhaltlich und strukturell (also auch hinsichtlich des eingesetzten Personals) abgegrenzt werden. Im Konkreten handelt es sich dabei z. B. um Maßnahmen der Jugendsozialarbeit gem. §13 SGB VIII, die ein breites Spektrum an Unterstützungsleistungen vorsehen und zu denen die Länder und Kommunen verpflichtet sind, aber auch Hilfen zur Erziehung oder Heimerziehung.

Sollten in Ihrem Bündnis Partner sein, die für diese Aufgaben gefördert werden, muss darauf geachtet werden, dass

  • die Angebote neu sind und nicht bereits in dieser Form durch SGB VIII-Mittel gefördert werden/wurden,
  • die bisherigen Aktivitäten parallel und unverändert weiterlaufen. Mit den geförderten Aktivitäten wird also ein wirkliches Mehrangebot geschaffen.
  • die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen an dem Angebot im Rahmen von „Künste öffnen Welten“ freiwillig ist. Die Kinder und Jugendlichen (bzw. deren Eltern) können selbst und individuell entscheiden, ob sie an diesen zusätzlichen Aktivitäten teilnehmen.
  • unterschiedliche Kinder und Jugendliche an dem Angebot teilnehmen, d. h. die Gruppe sich nicht ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen zusammensetzt, die nach SGB VIII bzw. durch Flüchtlings- und Integrationshilfen gefördert werden.

Die organisatorische, inhaltliche und personelle Gesamtverantwortung darf nicht bei dem Bündnispartner liegen, der für verpflichtende Maßnahmen nach SGB VIII oder der Flüchtlings- und Integrationshilfe gefördert wird. Seine hauptamtlichen Mitarbeiter*innen dürfen im Rahmen des „Künste öffnen Welten“-Projektes keine projektverantwortlichen Aufgaben und Funktionen übernehmen und auch nicht zusätzliche Honorare erhalten.
Viele Bündnispartner, die als freie oder öffentliche Träger der Jugendhilfe agieren, werden zwar auf Grundlage des SGB VIII gefördert – oft aber für offene Angebote, die z. B. als Jugendarbeit unter § 11 oder §12 SGB VIII freiwillige Aufgaben der Länder und Kommunen sind. Da es sich im letzteren Fall nicht um Pflichtangebote der öffentlichen Hand handelt, sind in diesem Rahmen Kooperationen und Ergänzungen durch „Künste öffnen Welten“-Angebote möglich.

Was bedeutet Abgrenzung vom Schulunterricht (Außerunterrichtlichkeit)?

Bei Projekten, die in Kooperation mit Schule, am Ort Schule und/oder im Ganztag (inkl. Hort) stattfinden gelten besondere Regeln.

Zum einen muss sich die Projektträgerschaft und damit die Projektverantwortung klar von Schule und Ganztag (inkl. Hort) bzw. ihren Trägern abgrenzen:

  • Träger und damit Veranstalter des Projektes und Zuwendungsempfänger auf lokaler Ebene ist ein außerschulischer Bündnispartner, der das Projekt verantwortlich plant und durchführt. Er erhält und verwaltet auch die finanziellen Mittel.
  • Dieser Träger ist den im Projekt eingesetzten Personen gegenüber weisungsbefugt, vereinbart mit den Honorarkräften die Aufgaben und koordiniert die Ehrenamtlichen.
  • Für die Durchführung des Projekts übernimmt der Veranstalter die Aufsichtspflicht. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht liegt bei der Schulleitung, die diese aber zeitweilig an Andere überträgt.
  • Der Träger legt Inhalte, Ziele, Ablauf und Methoden des Projektes in Absprache mit den Bündnispartnern fest.
  • Die Angebote werden von qualifiziertem externen Personal (Honorarkräften) verantwortet und durchgeführt, das nicht der Schule angehört. Erzieher*innen oder Lehrer*innen übernehmen also höchstens unterstützende Aufgaben. Eine Honorierung dieses Personals der Schule bzw. des Ganztags erfolgt nicht.

Schulen, Ganztags- und Hortträger selbst können nicht Antragsteller, Zuwendungsempfänger und Veranstalter eines Projekts sein.

Das Projekt muss zum anderen als zusätzliches, außerunterrichtliches Angebot konzipiert sein, das bedeutet:

  • Das Projekt bzw. seine Module sind kein Bestandteil der (vom jeweiligen Land) festgelegten Stundentafel des Regelunterrichts und auch nicht des (vom Land vorgeschriebenen) Lehrplans bzw. des (vom jeweiligen Land oder der Kommune) finanzierten Ganztagsangebots.
  • Die Teilnahme am Projekt fließt nicht in die Notengebung ein.
  • Die Teilnahme ist freiwillig. Die Kinder und Jugendlichen (bzw. deren Eltern) können selbst und individuell entscheiden, ob sie an diesen zusätzlichen Aktivitäten teilnehmen oder ein alternatives Angebot nutzen bzw. ihre Freizeit anders gestalten.
  • Das Projekt ist zusätzlich, d. h. es existierte nicht in dieser Form vor der Förderung an der am Bündnis beteiligten Schule und wurde nicht zuvor durch andere Mittel finanziert.
  • Die Angebote finden demnach nach Unterrichtsschluss, an Wochenenden oder in den Ferien statt, also in der Freizeit. Einmalige Schnupperangebote können während der Unterrichtszeit erfolgen, wenn damit Schüler*innen gewonnen werden sollen, dass sie an einem künftigen Projekt teilnehmen. Auch im Rahmen von Ganztag (inkl. Hort) und für Projekttage sind Durchführungsoptionen gegeben.
     

Wie können wir Angebote im Ganztag (inkl. Hort) integrieren?

Es ist ein Anliegen, Angebote der Kulturellen Bildung in Kooperation mit Ganztagsschulen und Horten zu ermöglichen. Die Kriterien zur Abgrenzung vom Schulunterricht (Außerunterrichtlichkeit) gelten grundsätzlich und auch im offenen und (teil-)gebundenen Ganztag. Dennoch ermöglicht das Programm Angebote im Ganztag:

  • Zeitfenster: Angebote sind zu den Zeiten möglich, in denen für die Teilnehmenden kein lehrplanmäßiger Unterricht bzw. keine Förderstunden und Angebote im Sinne der Stundentafel (unterrichtsbezogene Ergänzungen) stattfinden. Das bedeutet, es sind jene Zeitfenster möglich, in denen lange frei gestaltbare Mittagspausen, Arbeitsgemeinschaften oder Freispiel/freie Betreuungszeiten stattfinden. 
  • Freiwilligkeit: Die freiwillige Teilnahme ist notwendig. Das heißt, die jungen Menschen können zwischen einer Teilnahme an einem „Künste öffnen Welten“-Angebot, freier Zeit oder ggf. auch einer Teilnahme an einem alternativen Angebot des Ganztages bzw. Hortes (andere Projekte, Arbeitsgemeinschaften, Freispiel) entscheiden. Ein Projekt kann vor seinem regulären Ende verlassen werden.
  • Zusätzlichkeit: Das Projekt wurde in dieser Form nicht zuvor im Rahmen des Ganztagsangebots/Horts realisiert.
  • Gruppenkontext: Die Teilnehmer*innen finden klassen- bzw. jahrgangsübergreifend zusammen, d. h. das Angebot ist offen zugänglich und findet nicht im Klassenverband statt.


Sind Projekttage möglich?

Die Kriterien zur Abgrenzung vom Schulunterricht (Außerunterrichtlichkeit) gelten grundsätzlich auch für Projekttage. Nach vorheriger Zustimmung der BKJ sind Angebote auch im Rahmen von Projekttagen und Projektwochen, die an Schulen durchgeführt werden und für die Anwesenheitspflicht besteht, unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Freiwilligkeit: Die freiwillige Teilnahme an dem „Künste öffnen Welten“-Angebot ist gesichert. Das bedeutet, dass Schüler*innen, die nicht an diesem Angebot teilnehmen wollen, in der Zeit an einem anderen Projektangebot oder an Unterricht teilnehmen müssen/können.
  • Gruppenkontext: Die Teilnehmer*innen finden klassen- bzw. jahrgangsübergreifend zusammen, d. h. das Angebot ist offen zugänglich und findet nicht im Klassenverband statt.
  • Die Verantwortung für die vermittelten Inhalte, die Ziele, den Projektablauf und die Methoden für das „Künste öffnen Welten“-Angebot liegt beim außerschulischen Träger.


Unter welchen Bedingungen können wir in der Kita arbeiten?

Soweit es sich um Kindertagesstätten handelt (öffentliche oder freie Trägerschaft macht keinen Unterschied), müssen die folgenden Kriterien vollständig erfüllt sein:

  • Die Angebote dürfen nicht das reguläre Betreuungsangebot der Kita ersetzen, sondern sind eine Ergänzung des bestehenden Betreuungs- und Bildungsangebots. Das Projekt ist zusätzlich, die üblichen Betreuungsgruppen laufen parallel und unverändert weiter. Es ist zeitlich befristet.
  • Die Angebote richten sich nicht an sämtliche Kinder einer Betreuungsgruppe oder einer Einrichtung, sondern finden in individuellen Projektgruppen statt, die in der jeweiligen Zusammensetzung nur für das jeweilige Projekt besteht (begrenzte Plätze für die Teilnahme).
  • Das Angebot ist freiwillig. Die Entscheidung für die Teilnahme an dem „Künste öffnen Welten“-Angebot wird von jedem Kind bzw. für jedes Kind durch die Eltern individuell getroffen.
  • Ein anderer, von der Kindertagesstätte unabhängiger Träger übernimmt als Antragsteller die Verantwortung und ist Veranstalter – die Kindertagesstätten treten demnach nicht als Veranstalter auf. Dafür liegt auch ein Einverständnis der Eltern für die Teilnahme vor. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für die Aktivitäten (Durchführung, Festlegung von Zielen, Inhalten, Methoden), übernimmt also auch die Aufsichtspflicht und ist verantwortlich für die Honorarkräfte und ggf. für Ehrenamtliche.
  • Die Angebote werden von qualifizierten externen Personen verantwortet und durchgeführt, das nicht der Kindertagesstätte angehört. Erzieher*innen, die für die Betreuung der laufenden Gruppen nicht benötigt werden, übernehmen also höchstens unterstützende und begleitende Aufgaben. Eine Honorierung dieses Personals der Kindertagesstätte über Projektmittel erfolgt nicht.

Die erforderliche Kooperationsvereinbarung mit den beteiligten Bündnispartnern beinhaltet eine Beschreibung des geplanten Projektes und Angaben zur o. g. Abgrenzung vom Regelbetrieb.

Was müssen wir bei den Schnupperangeboten beachten?

Voraussetzung für die geförderten Angebote im Rahmen von „Künste öffnen Welten“ ist, dass die Angebote außerunterrichtlich stattfinden, also nicht in den Zeiten, in denen Kinder oder Jugendliche zur Anwesenheit bzw. Teilnahme verpflichtet sind. Eine Ausnahme sind Schnupperangebote, mit denen auf das Projekt aufmerksam gemacht wird und mit denen die Kinder und Jugendlichen animiert und motiviert werden, an dem Projekt teilzunehmen. Die Schnupperangebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch während der verpflichtenden Unterrichtszeit durchgeführt werden, jedoch müssen in diesem Fall nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Angebote müssen dazu dienen, dass die Teilnehmer*innen bzw. Zuschauer*innen für die weiteren Module des Projektes gewonnen werden bzw. in diese eingeführt werden.
  • Jedes Kind bzw. jede*r Jugendliche darf nur an max. drei dieser Schnupperangebote teilnehmen.
  • Die Kinder/Jugendlichen müssen freiwillig teilnehmen, d. h., dass es parallel zu den Schnupperangeboten, die im Rahmen von „Künste öffnen Welten“ stattfinden, alternative Angebote für jene gibt, die nicht teilnehmen wollen.
  • Von einzelnen Schnupperangeboten sind nur wenige, d. h. max. zwei Unterrichtsstunden bzw. gebundene Ganztagsstunden betroffen. Es findet nur ein Schnupperangebot am Tag statt.
  • Das Angebot muss außercurricular verankert sein, d. h. es darf keinen Lehrplanbezug haben.
  • Die inhaltlich-organisatorische Verantwortung muss beim außerschulischen Partner liegen.

Die Anzahl der Schnupperangebote pro Projekt und Jahr ist begrenzt und muss im angemessenen Verhältnis zu der angestrebten Teilnehmerzahl und zum geplanten Projektzeitraum stehen.

7. Verfahren und Auswahl

Wie ist der Prozess der Antragstellung und Projektbewilligung?

Die BKJ veröffentlicht bis 2026 voraussichtlich einmal jährlich eine Ausschreibung. Sie haben dann bis zur genannten Frist Zeit, um den Antrag direkt in der „Kultur macht stark“-Datenbank einzureichen.

Ein Auswahlgremium entscheidet hinsichtlich der Projektförderung. Dabei kann es sein, dass es noch Auflagen gibt, die durch Sie erfüllt werden müssen. Das können inhaltliche Präzisierungen oder auch eine Korrektur der Fördersumme sein.

Erst nach einer finalen Bewilligung können Sie mit Ihren Angeboten starten. Die Bewilligung erfolgt häufig durch den umfassenden Prüfprozess kurzfristig vor dem eigentlichen Projektstarttermin.

Wollen Sie über den nächsten Ausschreibungsstart direkt informiert werden, dann abonnieren Sie gerne den BKJ-Newsletter Kooperation und Bildung.

Kann ich für unterschiedliche Vorhaben mehrere Projektanträge bei „Künste öffnen Welten“ stellen?

Pro Antragsteller ist nur ein Netzwerkprojekt möglich. Darüber hinaus ist die Beantragung mehrerer Vorhaben möglich. Das Auswahlgremium entscheidet darüber im Einzelfall. Wir empfehlen, im Projektantrag deutlich darzustellen, wie sich beide Vorhaben abgrenzen.

Kann ich für unterschiedliche Vorhaben mehrere Projektanträge bei verschiedenen Programmpartnern von „Kultur macht stark“ stellen?

Ja, für unterschiedliche Vorhaben ist das möglich. Bitte beachten Sie dabei, dass die Vorgaben bei den verschiedenen Programmpartnern zwar in den Grundsätzen ähnlich sind, sich im Detail aber stark unterscheiden können.

Welche Aufgaben übernimmt die BKJ als Förderer?

Die BKJ kümmert sich um individuelle Beratung, die fachliche Begleitung und nach Bedarf und Möglichkeit auch die Weiterentwicklung der Bündnisse und ihrer Projekte. Dafür bietet sie fachliche Veranstaltungen und Vernetzungsangebote für die geförderten Bündnisakteur*innen an. Sie organisiert Fachtagungen und erarbeitet Handreichungen. Sie unterstützt im Einzelfall die lokale Verankerung der Bündnisse durch Besuche und Gespräche vor Ort.

Die BKJ koordiniert die Weiterleitung der Mittel, sie beaufsichtigt und prüft deren Verwendung. Zur Unterstützung unterbreitet die BKJ administrative Schulungen.

Die BKJ verfolgt die Qualitätssicherung des Programms insgesamt und die Evaluation der einzelnen Projekte. Die Teilnahme daran ist für die Bündnisse verpflichtend.

Welcher Aufwand kommt auf uns als Bündnis zu?

Bitte rechnen Sie in der Administration und Durchführung mit Eigenleistungen, die erbracht werden müssen. Dies umfasst die Konzepterstellung und Antragstellung, die Erstellung und Einreichung von Zwischen- und Verwendungsnachweisen, eventuelle Änderungsanträge, das Führen und Sammeln der Teilnahmelisten etc.. Auch die Koordination des Bündnisses gehört dazu, entgolten wird dieser Aufwand mit einer Verwaltungspauschale von 7%.

8. Weitere Impulse und Hinweise

Was ist mit „Lebenswelten“ gemeint?

Die Lebenswelten sind die Orte und Themen, in denen sich die Kinder und Jugendlichen bewegen, womit sie sich beschäftigen und was sie beschäftigt. Dies können sowohl ganz unmittelbare Orte und Dinge sein, als auch virtuelle Räume. Also zum Beispiel ein öffentlicher Platz, die Einkaufsstraße, der Wald als Aufenthaltsraum oder auch ein Thema, das Kinder oder Jugendliche in ihrem Alltag beschäftigt wie Liebe, Freundschaft, Mobbing, Diskriminierung, etc. Alle Beispiele beziehen sich auf die Welt, in der sie leben – emotional, gedanklich oder physisch.

Am besten können die Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen durch die Kinder und Jugendlichen selbst beschrieben werden. Ihre frühzeitige Einbeziehung in die Projektplanung oder -durchführung ist dafür sinnvoll.

Wie können wir die Einbindung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen, durch z. B. eine Fluchterfahrung oder eine Behinderung, realisieren?

Um Begegnungen, Zusammenleben und Inklusion zu fördern, konzipieren Sie ein Projekt, das Austausch und Dialog anregt. Dies bedeutet beispielsweise, dass…

  • geflüchtete Kinder und Jugendliche mit Kindern und Jugendlichen, die schon länger in Deutschland beheimatet sind, einander begegnen und gemeinsam arbeiten.
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderungen regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen arbeiten.

Grundsätzlich heißt das, dass das Projekt inklusiv ausgerichtet und zugangsoffen sein sollte. Die Herangehensweisen und Methoden sollten die unterschiedlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Teilnehmer*innen berücksichtigen und Raum für Austausch lassen. Für derartige Projekte besteht je nach Notwendigkeit die Möglichkeit, Extra-Mittel für Besondere Bedarfe (siehe Hinweise zur Finanzierung), wie z. B. für eine*n (Gebärden-)Dolmetscher*in, Sprachmittler*innen oder Assistenzen, zu beantragen.

Bitte achten Sie bei der Gestaltung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung oder mit einer Behinderung besonders darauf, dass mit ihren Erfahrungen und Hintergründen bewusst und sensibel umgegangen wird. Gleichzeitig sollten diese Merkmale in keiner Weise allein im Vordergrund stehen und die Teilnehmer*innen darauf reduziert werden.

Wir empfehlen Ihnen zu dieser Thematik folgende Hinweise:


Wofür können Freiwillige/Ehrenamtliche eingesetzt werden?

Freiwillige und Ehrenamtliche können für verschiedene Tätigkeiten eingesetzt werden, entscheidend sind hierbei ihre Interessen und Kompetenzen. Dies kann heißen: Ehrenamtliche übernehmen die Organisation des Bündnisses, die Administration des Projektes. Freiwillige werden oft aber auch als Unterstützer*innen und Betreuer*innen in die kulturpädagogische Praxis eingebunden etc. Ihr Aufwand kann finanziell entgolten werden (siehe Hinweise zur Finanzierung).

Worin zeigt sich „Engagement“?

Bündnisse, die Engagement fördern, mobilisieren Bündnispartner, welche beispielsweise zivilgesellschaftlich verankert sind und auf Ehrenamt setzen und/oder Engagement von Kindern/Jugendlichen (z. B. Peers), von Familien (z. B. Großeltern) und weiteren Bürger*innen (z. B. Mentor*innen, Bürgerinitiativen) unterstützen. Sie aktivieren, nutzen bzw. entwickeln Engagement bspw. für Bildungsgerechtigkeit, für Kinder und Jugendliche, für Empowerment und Partizipation. Konkret kann das z. B. geschehen indem

  • Ehrenamtliche die Organisation/Administration der Bündnisse/Projekte übernehmen
  • sich Freiwillige als Unterstützer*innen und Betreuer*innen in der kulturpädagogischen Praxis engagieren
  • Mentor*innen und Peers ausgebildet werden
  • zivilgesellschaftliche Träger mit kommunalen Stellen vernetzt werden.

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Telefonische Beratungszeit: Dienstag bis Donnerstag, 09.30 bis 14.00 Uhr (oder nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail)

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Die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) ist der Dachverband für Kulturelle Bildung in Deutschland.