§ 1
Der Verein ist der Dach- und Fachverband für die Kulturelle Kinder- und Jugendbildung in Deutschland.
Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kulturellen Bildung in den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, der internationalen Gesinnung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch im Rahmen von Arbeitstagungen, Informationsdiensten und Arbeitshilfen
- Fort- und Weiterbildungsangebote für Haupt- und Ehrenamtliche in der Kulturellen Bildung
- bundeszentrale Qualitätssteuerung und -entwicklung im Rahmen von Programmen der Kulturellen Bildung
- Maßnahmen des europäischen und internationalen Jugendkultur- und Fachkräfteaustausch
- Entwicklung und Durchführung von Projekten der Kulturellen Bildung mit bundeszentraler Bedeutung, die sich durch ihre besondere Relevanz, ihren überregionalen Charakter oder ihre Modellhaftigkeit ergibt
- Auslobung von Wettbewerben und Verleihung von Preisen
- Durchführung und Begleitung von Studien und Praxisforschungsvorhaben, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden
- Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Behörden und Politik
- Politikberatung und Vertretung gemeinsamer Interessen durch Mitarbeit in bundes-zentralen, europäischen und internationalen Gremien, Moderation von Meinungsfindungsprozessen und entsprechender Öffentlichkeitsarbeit
- Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstige Körperschaften
Der Verein wirkt auch mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften zusammen, die im Bereich der Kulturellen Bildung tätig sind, um seine gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 6
Ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des Vereins können juristische Personen und deren Einrichtungen werden, welche
- schwerpunktmäßig zur Förderung der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung oder der Kunst und Kultur tätig sind,
- gemeinnützige Zwecke verfolgen und als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind,
- die Gewähr für eine der UN-Kinderrechtskonvention und den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ordentliches Mitglied kann dabei nur werden, wer
- als Bundesverband oder Bundesarbeitsgemeinschaft vorwiegend gemeinnützige Träger, kommunale Einrichtungen oder Fachkräfte in sich vereint
- in nahezu allen Ländern vertreten ist
- nicht nur für den eigenen Tätigkeitsbereich, sondern auch für die Kulturelle Kinder- und Jugendbildung als Ganzes aufgrund der Mitgliederzahl von bedeutender Größe ist
oder als Landesvereinigung auf Landesebene vergleichbare Verantwortung wie die BKJ auf Bundesebene wahrnimmt.
Die Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages sowie zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch Entsendung ständiger Vertreter*innen.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Auflösung der Mitgliedsorganisation.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der §§ 2 und 6 nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Dabei bleibt der Rechtsweg unberührt. Der Ausschluss ist in schriftlicher Form dem Vorstand der Mitgliedsorganisation mitzuteilen.
§ 8
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Mitgliederversammlung und Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
Bei der Einberufung von Organen und Gremien kann vorgesehen werden, die Sitzung ausschließlich per Videokonferenz durchzuführen oder bei Sitzungen in Präsenzform den Mitgliedern auch die Teilnahme und die Ausübung ihrer Rechte per Videokonferenz zu ermöglichen.
Beschlüsse, für die eine einfache Mehrheit ausreichend ist, können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wobei für die Gültigkeit des Umlaufverfahrens alle Mitglieder zu beteiligen sind und mindestens die Hälfte der möglichen Stimmen in Textform bis zu einem vorab gesetzten Termin abgegeben sein müssen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist außerdem zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand per E-Mail in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder sowie die Vorstandsmitglieder. Mitglieder können sich durch ihre mandatierten Haupt- oder Ehrenamtlichen vertreten lassen. Die anwesenden Vertreter*innen und Vorstandsmitglieder können nicht zugleich mehrere Stimmen abgeben.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Nur für solche Beschlüsse gilt, dass sie zur Gültigkeit bei der Einberufung bezeichnet werden müssen sowie auf Antrag eines Mitgliedes die Stimmabgabe geheim erfolgt.
Das Verfahren für die Wahl der Vorstandsmitglieder wird in einer Wahlordnung geregelt.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfer*innen
- Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
- Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
- Beschluss über Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
- Einrichtung, Änderung und Auflösung von Fachausschüssen sowie von Konferenzen
§ 11
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende ernennen. Mit diesem Ehrentitel sind keine Pflichten verbunden. Ehrenvorsitzende können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 12
Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzer*innen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein*e Beisitzer*in vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt eine Nachwahl nur dann, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 13
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der*dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 14
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine*n Geschäftsführer*in bestellen.
§ 15
Die*Der Geschäftsführer*in ist besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB. Ihr*Ihm obliegt die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte im Rahmen der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand. Sie*Er leitet die Geschäftsstelle und ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer*innen berechtigt.
§ 16
Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem versammlungsleitenden Vorstandsmitglied sowie der*dem Geschäftsführer*in zu unterzeichnen.
§ 17
Zur Unterstützung der verbandlichen Arbeit werden Fachausschüsse und Konferenzen eingerichtet.
Fachausschüsse sind offen für alle Mitglieder, werden zur Behandlung fachpolitischer oder fachpädagogischer Fragen eingerichtet und haben die Befugnis, sich öffentlich zu positionieren. In Fachausschüssen ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Konferenzen werden zur Behandlung von Fragen eingerichtet, die nur einen Teil der Vereinsmitglieder betreffen. Die Mitgliederversammlung legt die Aufgaben, den Mitgliederkreis und die Stimmberechtigung fest. Nicht-Vereinsmitglieder können zugelassen werden. Die Entscheidungsbefugnisse von Vorstand und Mitgliederversammlung bleiben unberührt.
Die in der Kooperativen KJP-Zentralstelle Kulturelle Kinder- und Jugendbildung zusammenwirkenden Mitglieder gelten als eine Konferenz der BKJ zur Behandlung aller mit dieser Zentralstelle verbundenen Fragen. Abweichend von anderen Konferenzen entscheidet diese in den sie betreffenden Fragen unabhängig von Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 18
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
Die vorstehende Satzung wurde am 28.11.1963 errichtet und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliedersammlung vom 03./04.03.2023.